Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 1 erhält folgende Fassung:
„Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung dient dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts und der Gewährleistung eines angemessenen Sicherheitsniveaus bei unionsweit genutzten elektronischen Identifizierungsmitteln und Vertrauensdiensten, um natürlichen und juristischen Personen die Ausübung des Rechts auf sichere Teilhabe an der digitalen Gesellschaft und auf Zugang zu öffentlichen und privaten Online-Diensten in der gesamten Union zu ermöglichen und zu erleichtern. Dazu wird in dieser Verordnung Folgendes festgelegt:
a)
die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten elektronische Identifizierungsmittel für natürliche und juristische Personen, die einem notifizierten elektronischen Identifizierungssystem eines anderen Mitgliedstaats unterliegen anerkennen, sowie europäische Brieftaschen für die Digitale Identität bereitstellen und anerkennen müssen;
b)
Vorschriften für Vertrauensdienste und insbesondere für elektronische Transaktionen;
c)
ein Rechtsrahmen für elektronische Signaturen, elektronische Siegel, elektronische Zeitstempel, elektronische Dokumente, Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben, Zertifizierungsdienste für die Website-Authentifizierung, die elektronische Archivierung, die elektronische Attributsbescheinigung, elektronische Signaturerstellungseinheiten, elektronische Siegelerstellungseinheiten und elektronische Journale.“
2.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Diese Verordnung gilt für von einem Mitgliedstaat notifizierte elektronische Identifizierungssysteme, für von einem Mitgliedstaat bereitgestellte europäische Brieftaschen für die Digitale Identität und für in der Union niedergelassene Vertrauensdiensteanbieter.“
b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Diese Verordnung berührt nicht das Unionsrecht oder das nationale Recht in Bezug auf den Abschluss und die Gültigkeit von Verträgen oder andere rechtliche oder verfahrensmäßige Formvorschriften oder sektorspezifische Formvorschriften.
Die vorliegende Verordnung gilt unbeschadet der Verordnung (EG) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (*¹) .
(*¹) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ( ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1 ).“ "
3.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
Die Nummern 1 bis 5 erhalten folgende Fassung:
„1.
‚Elektronische Identifizierung‘ ist der Prozess der Verwendung von Personenidentifizierungsdaten in elektronischer Form, die eine natürliche oder juristische Person oder eine natürliche Person, die eine andere natürliche Person oder eine juristische Person vertritt, eindeutig repräsentieren.
2.
‚Elektronisches Identifizierungsmittel‘ ist eine materielle und/oder immaterielle Einheit, die Personenidentifizierungsdaten enthält und zur Authentifizierung bei Online-Diensten oder gegebenenfalls bei Offline-Diensten verwendet wird.
3.
‚Personenidentifizierungsdaten‘ sind ein Datensatz, der im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht ausgestellt wird und es ermöglicht, die Identität einer natürlichen oder juristischen Person oder einer natürlichen Person, die eine andere natürliche Person oder eine juristische Person vertritt, festzustellen.
4.
‚Elektronisches Identifizierungssystem‘ ist ein System für die elektronische Identifizierung, in dessen Rahmen natürlichen oder juristischen Personen oder natürlichen Personen, die andere natürliche Personen oder juristische Personen vertreten, elektronische Identifizierungsmittel ausgestellt werden.
5.
‚Authentifizierung‘ ist ein elektronischer Prozess, der die Bestätigung der elektronischen Identifizierung einer natürlichen oder juristischen Person oder die Bestätigung des Ursprungs und der Unversehrtheit von Daten in elektronischer Form ermöglicht.“
Die folgende Nummer wird eingefügt:
„5a.
‚Nutzer‘ ist eine natürliche oder juristische Person oder eine natürliche Person, die eine andere natürliche Person oder eine juristische Person vertritt, die gemäß dieser Verordnung bereitgestellte Vertrauensdienste oder elektronische Identifizierungsmittel verwendet.“
Nummer 6 erhält folgende Fassung:
„6.
‚Vertrauender Beteiligter‘ ist eine natürliche oder juristische Person, die auf eine elektronische Identifizierung, europäische Brieftaschen für die Digitale Identität oder andere Mittel zur elektronischen Identifizierung oder einen Vertrauensdienst vertraut.“
Nummer 16 erhält folgende Fassung:
„16.
‚Vertrauensdienst‘ ist ein elektronischer Dienst, der in der Regel gegen Entgelt erbracht wird und aus irgendeiner der folgenden Tätigkeiten besteht:
a)
Ausstellung von Zertifikaten für elektronische Signaturen, von Zertifikaten für elektronische Siegel, von Zertifikaten für die Website-Authentifizierung oder von Zertifikaten für die Erbringung anderer Vertrauensdienste;
b)
Validierung von Zertifikaten für elektronische Signaturen, Zertifikaten für elektronische Siegel, Zertifikaten für die Website-Authentifizierung oder Zertifikaten für die Erbringung anderer Vertrauensdienste;
c)
Erstellung elektronischer Signaturen oder elektronischer Siegel;
d)
Validierung elektronischer Signaturen oder elektronischer Siegel;
Bewahrung von elektronischen Signaturen, elektronischen Siegeln, Zertifikaten für elektronische Signaturen oder Zertifikaten für elektronische Siegel;
Verwaltung elektronischer Fernsignaturerstellungseinheiten oder elektronischer Fernsiegelerstellungseinheiten;
Ausstellung elektronischer Attributsbescheinigungen;
Validierung elektronischer Attributsbescheinigungen;
Erstellung elektronischer Zeitstempel;
Validierung elektronischer Zeitstempel;
Erbringung von Diensten für die Zustellung elektronischer Einschreiben;
Validierung von durch Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben übermittelten Daten und damit zusammenhängenden Nachweisen;
elektronische Archivierung elektronischer Daten und elektronischer Dokumente;
Aufzeichnung elektronischer Daten in einem elektronischen Journal.“
e)
Nummer 18 erhält folgende Fassung:
„18.
‚Konformitätsbewertungsstelle‘ ist eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die gemäß jener Verordnung als zur Durchführung der Konformitätsbewertung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste oder zur Durchführung der Zertifizierung von europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität oder elektronischen Identifizierungsmitteln befähigte Stelle akkreditiert worden ist.“
f)
Nummer 21 erhält folgende Fassung:
„21.
‚Produkt‘ bezeichnet Hardware, Software oder spezifische Komponenten von Hard- oder Software, die zur Erbringung von elektronischen Identifizierungsdiensten und Vertrauensdiensten bestimmt sind.“
g)
Folgende Nummern werden eingefügt:
„23a
. ‚Qualifizierte elektronische Fernsignaturerstellungseinheit‘ ist eine qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit, die von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter gemäß Artikel 29a im Namen eines Unterzeichners verwaltet wird.
23b.
‚Qualifizierte elektronische Fernsiegelerstellungseinheit‘ ist eine qualifizierte elektronische Siegelerstellungseinheit, die von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter gemäß Artikel 39a im Namen eines Siegelerstellers verwaltet wird.“
h)
Nummer 38 erhält folgende Fassung:
„38.
‚Zertifikat für die Website-Authentifizierung‘ ist eine elektronische Bescheinigung, die die Authentifizierung einer Website ermöglicht und die Website mit der natürlichen oder juristischen Person verknüpft, der das Zertifikat ausgestellt wurde.“
i)
Nummer 41 erhält folgende Fassung:
„41.
‚Validierung‘ ist der Prozess der Überprüfung und Bestätigung der Gültigkeit von Daten in elektronischer Form gemäß den Anforderungen dieser Verordnung.“
j)
Folgende Nummern werden angefügt:
„42.
‚Europäische Brieftasche für die Digitale Identität‘ ist ein elektronisches Identifizierungsmittel, das es dem Nutzer ermöglicht, Personenidentifizierungsdaten und elektronische Attributsbescheinigungen sicher zu speichern, zu verwalten und zu validieren, um sie vertrauenden Beteiligten und anderen Nutzern von europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität zu präsentieren und mittels qualifizierter elektronischer Signaturen zu unterzeichnen oder mittels qualifizierter elektronischer Siegel zu besiegeln.
43.
‚Attribut‘ ist ein Merkmal, eine Qualität, ein Recht oder die Erlaubnis einer natürlichen oder juristischen Person oder eines Objekts.
44.
‚Elektronische Attributsbescheinigung‘ ist eine in elektronischer Form vorliegende Bescheinigung, die die Authentifizierung von Attributen ermöglicht.
45.
‚Qualifizierte elektronische Attributsbescheinigung‘ ist eine von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestellte elektronische Attributsbescheinigung, die die Anforderungen des Anhangs V erfüllt.
46.
‚Von oder im Namen einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle ausgestellte elektronische Attributsbescheinigung‘ ist eine elektronische Attributsbescheinigung, die gemäß Artikel 45f und Anhang VII von einer öffentlichen Stelle, die für eine authentische Quelle zuständig ist, oder von einer öffentlichen Stelle, die von dem Mitgliedstaat dafür benannt wurde, solche Attributsbescheinigungen im Namen der öffentlichen Stellen, die für authentische Quellen zuständig sind, auszustellen, ausgestellt wurde.
47.
‚Authentische Quelle‘ ist ein Datenspeicher oder ein System, der bzw. das unter der Verantwortung einer öffentlichen Stelle oder privaten Einrichtung betrieben wird, Attribute zu einer natürlichen oder juristischen Person oder zu einem Objekt enthält und bereitstellt und als eine primäre Quelle für diese Informationen gilt oder im Einklang mit Unionsrecht oder nationalem Recht — einschließlich der Verwaltungspraxis — als authentisch anerkannt wird.
48.
‚Elektronische Archivierung‘ ist ein Dienst für die Entgegennahme, die Speicherung, den Abruf und die Löschung elektronischer Daten und elektronischer Dokumente, der ihre Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit gewährleistet sowie ihre Unversehrtheit, Vertraulichkeit und den Nachweis ihrer Herkunft während des gesamten Bewahrungszeitraums erhält.
49.
‚Qualifizierter elektronischer Archivierungsdienst‘ ist ein elektronischer Archivierungsdienst, der von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter erbracht wird und der die Anforderungen des Artikels 45j erfüllt.
50.
‚Vertrauenssiegel der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität‘ ist eine nachprüfbare, einfache und erkennbare sowie eindeutig kommunizierte Angabe, dass eine europäische Brieftasche für die Digitale Identität gemäß dieser Verordnung bereitgestellt wurde.
51.
‚Starke Nutzerauthentifizierung‘ ist eine Authentifizierung unter Heranziehung von mindestens zwei Authentifizierungsfaktoren aus verschiedenen Kategorien entweder von Wissen — etwas, das nur der Nutzer weiß –, Besitz — etwas, das nur der Nutzer besitzt — oder Inhärenz — etwas, das der Nutzer ist –, die insofern voneinander unabhängig sind, als die Nichterfüllung eines Kriteriums die Zuverlässigkeit der anderen nicht in Frage stellt, und die so konzipiert ist, dass die Vertraulichkeit der Authentifizierungsdaten geschützt ist.
52.
‚Elektronisches Journal‘ ist eine Abfolge von Aufzeichnungen elektronischer Daten, die die Unversehrtheit dieser Aufzeichnungen und die Richtigkeit ihrer chronologischen Reihenfolge gewährleistet.
53.
‚Qualifiziertes elektronisches Journal‘ ist ein elektronisches Journal, das von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter geführt wird und die Anforderungen des Artikels 45l erfüllt.
54.
‚Personenbezogene Daten‘ sind alle Informationen im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679.
55.
‚Identitätsabgleich‘ ist ein Verfahren, bei dem Personenidentifizierungsdaten oder elektronische Identifizierungsmittel mit einem bestehenden Konto, das derselben Person gehört, abgeglichen oder verknüpft werden.
56.
‚Datensatz‘ sind elektronische Daten, die mit zugehörigen Metadaten zur Unterstützung der Verarbeitung der Daten erfasst werden.
57.
‚Offline-Modus‘ — im Hinblick auf die Nutzung von europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität — ist eine Interaktion zwischen einem Nutzer und einem Dritten an einem physischen Ort unter Nutzung von Technologien für kurze Distanzen (Proximity-Technologien), bei der für die Zwecke dieser Interaktion die europäische Brieftasche für die Digitale Identität nicht über elektronische Kommunikationsnetze auf internetbasierte Systeme zugreifen muss.“
4.
Artikel 5 erhält folgende Fassung:
„Artikel 5
Pseudonyme bei elektronischen Transaktionen
Unbeschadet spezifischer Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts, wonach die Nutzer sich identifizieren müssen, oder der Rechtswirkungen, die Pseudonyme nach nationalem Recht haben, darf die Benutzung von vom Nutzer gewählten Pseudonymen nicht untersagt werden.“
5.
In Kapitel II wird folgender Abschnitt eingefügt:
„ABSCHNITT 1
EUROPÄISCHE BRIEFTASCHE FÜR DIE DIGITALE IDENTITÄT

