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Inhalt & Bestimmungen
e-Evidence-Richtlinie
(1)

Diese Richtlinie regelt die Benennung benannter Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern bestimmter Diensteanbieter, die in der Union Dienste anbieten, zwecks Entgegennahme, Befolgung und Durchsetzung von Entscheidungen und Anordnungen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu Zwecken der Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren erlassen werden.

(2)

Diese Richtlinie gilt für Entscheidungen und Anordnungen zur Erhebung elektronischer Beweismittel auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2023/1543, der Richtlinie 2014/41/EU und des Übereinkommens gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union - vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Diese Richtlinie gilt auch für Entscheidungen und Anordnungen zum Zwecke der Erhebung elektronischer Beweismittel auf der Grundlage des nationalen Rechts, die ein Mitgliedstaat an eine natürliche oder juristische Person richtet, die als Vertreter oder benannte Niederlassung eines Diensteanbieters im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats handelt.

(3)

Diese Richtlinie lässt die Befugnisse der nationalen Behörden nach Maßgabe des Unionsrechts und des nationalen Rechts unberührt, sich direkt an die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter zu wenden, um elektronische Beweismittel in Strafverfahren zu erheben.

(4)

Die Mitgliedstaaten dürfen Diensteanbieter für die in Absatz 1 genannten Zwecke keine Verpflichtungen auferlegen, die über die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen hinausgehen, insbesondere in Bezug auf die Benennung von benannten Niederlassungen oder die Bestellung von Vertretern.

(5)

Diese Richtlinie gilt für Diensteanbieter im Sinne des Artikels 2 Nummer 1, die ihre Dienste in der Union anbieten. Sie gilt nicht für Diensteanbieter, die im Hoheitsgebiet nur eines Mitgliedstaats niedergelassen sind und ihre Dienste nur im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats anbieten.

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Diensteanbieter“ jede natürliche oder juristische Person, die eine oder mehrere der folgenden Dienstleistungskategorien anbietet, ausgenommen Finanzdienstleistungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (¹⁴) :

a)

elektronische Kommunikationsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972;

b)

Internetdomänennamen- und IP-Nummerierungsdienste wie Dienste der IP-Adressenzuweisung und der Domänennamen-Registrierung, Domänennamen-Registrierungsstellendienste und mit Domänennamen verbundene Datenschutz- und Proxy-Dienste;

c)

andere Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535, die:

i)

es ihren Nutzern ermöglichen, miteinander zu kommunizieren, oder

ii)

es ermöglichen, für Nutzer, für welche die Dienstleistung erbracht wird, Daten zu speichern oder auf sonstige Weise zu verarbeiten, sofern die Speicherung von Daten ein bestimmender Bestandteil der für den Nutzer erbrachten Dienste ist;

2.

„Anbieten von Diensten auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats“

a)

die Schaffung einer Möglichkeit für natürliche oder juristische Personen in einem Mitgliedstaat, die unter Nummer 1 aufgeführten Dienste in Anspruch zu nehmen, und

b)

eine aufgrund konkreter faktischer Kriterien gegebene wesentliche Verbindung zu dem unter Buchstabe a in Bezug genommenen Mitgliedstaat; eine solche wesentliche Verbindung gilt dann als gegeben, wenn der Diensteanbieter eine Niederlassung in diesem Mitgliedstaat hat oder wenn es – in Ermangelung einer solchen – in diesem Mitgliedstaat eine erhebliche Zahl von Nutzern gibt oder wenn die Tätigkeiten auf diesen Mitgliedstaat ausgerichtet sind;

3.

„Anbieten von Diensten in der Union“

a)

die Schaffung einer Möglichkeit für natürliche oder juristische Personen in einem Mitgliedstaat, die in Nummer 1 genannten Dienste in Anspruch zu nehmen, und

b)

die aufgrund konkreter faktischer Kriterien gegebene Unterhaltung einer wesentlichen Verbindung zu dem unter Buchstabe a genannten Mitgliedstaat; eine solche wesentliche Verbindung gilt dann als gegeben, wenn der Diensteanbieter eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat hat oder wenn es – in Ermangelung einer solchen – in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eine erhebliche Zahl von Nutzern gibt oder wenn die Tätigkeiten auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten ausgerichtet sind;

4.

„Niederlassung“ einen Rechtsträger, der tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit auf unbestimmte Zeit durch eine stabile Infrastruktur ausübt, von der aus die Geschäftstätigkeit der Dienstleistungserbringung ausgeübt oder die Geschäftstätigkeit verwaltet wird;

5.

„benannte Niederlassung“ eine Niederlassung mit Rechtspersönlichkeit, die von einem Diensteanbieter, der in einem Mitgliedstaat niedergelassenen ist, der sich an einem in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsinstrument beteiligt, für die in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 genannten Zwecke schriftlich benannt wurde;

6.

„Vertreter“ eine natürliche oder juristische Person, die von einem Diensteanbieter, der nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassenen ist, der sich an einem in Artikel 1 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Rechtsinstrument beteiligt, für die in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 genannten Zwecke schriftlich bestellt wurde;

(1)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Diensteanbieter, die in der Union Dienste anbieten, mindestens einen Adressaten für die Entgegennahme, Einhaltung und Vollstreckung von Entscheidungen und Anordnungen benennen oder bestellen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 1 Absatz 2 fallen (im Folgenden „Entscheidungen und Anordnungen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Anwendungsbereich fallen“), die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Beweiserhebung in Strafverfahren erlassen wurden, und zwar wie folgt:

a)

für Diensteanbieter mit Rechtspersönlichkeit, die in der Union niedergelassen sind, stellen die Mitgliedstaaten, in denen die Diensteanbieter niedergelassen sind, sicher, dass diese Diensteanbieter die benannte(n) Niederlassung(en) benennen, die für die im einleitenden Teil dieses Absatzes beschriebenen Tätigkeiten verantwortlich ist;

b)

für Diensteanbieter, die nicht in der Union niedergelassen sind und Rechtspersönlichkeit besitzen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Diensteanbieter, die in ihrem Hoheitsgebiet Dienste anbieten, den oder die für die im einleitenden Teil dieses Absatzes beschriebenen Tätigkeiten verantwortlichen Vertreter in Mitgliedstaaten bestellen, die sich an den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Instrumenten beteiligen;

c)

für Diensteanbieter, die in Mitgliedstaaten niedergelassen sind, die sich nicht an den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Instrumenten beteiligen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Diensteanbieter, die in ihrem Hoheitsgebiet Dienste anbieten, den oder die für die im einleitenden Teil dieses Absatzes beschriebenen Tätigkeiten verantwortlichen Vertreter, in den Mitgliedstaaten bestellen, die sich an diesen Instrumenten beteiligen.

(2)

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Absatz 1 genannten Adressaten

a)

ihre Niederlassung oder ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, in dem die Diensteanbieter ihre Dienste anbieten, und

b)

Vollstreckungsverfahren unterworfen werden können.

(3)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Entscheidungen und Anordnungen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Anwendungsbereich fallen, an die dazu gemäß Absatz 1 benannte Niederlassung oder den gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels benannten oder bestellten Vertreter gerichtet werden.

(4)

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Diensteanbieter, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind oder in ihrem Hoheitsgebiet Dienste anbieten, ihre benannten Niederlassungen und Vertreter mit den notwendigen Befugnissen und Ressourcen ausstatten, um den seitens eines Mitgliedstaates ergangenen Entscheidungen und Anordnungen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Anwendungsbereich fallen, nachzukommen. Die Mitgliedstaaten überprüfen ferner, dass die benannten Niederlassungen oder die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Vertreter von den Diensteanbietern mit den notwendigen Befugnissen und Ressourcen ausgestattet wurden, um den diesen Entscheidungen und Anordnungen nachzukommen, die ihnen von einem Mitgliedstaat zugehen, und dass sie, wenn sie die betreffenden Entscheidungen und Anordnungen entgegennehmen, nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten.

(5)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sowohl die benannte Niederlassung oder der bestellte Vertreter als auch der Diensteanbieter gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden können, wenn sie gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit Entscheidungen und Anordnungen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Anwendungsbereich fallen, nicht bei Erhalt nachkommen, sodass gegen jeden von ihnen Sanktionen verhängt werden können, wenn einer von ihnen seinen Pflichten nicht nachkommt. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass es dem Diensteanbieter oder der benannten Niederlassung oder gegebenenfalls dem Vertreter nicht möglich ist, die Nichtbefolgung dieser Pflichten damit zu rechtfertigen, dass geeignete interne Verfahren im Verhältnis zwischen dem Diensteanbieter und der benannten Niederlassung bzw. dem Vertreter fehlen. Die gesamtschuldnerische Haftung gilt nicht für Handlungen oder Unterlassungen entweder des Diensteanbieters oder der benannten Niederlassung bzw. des Vertreters, die in dem Mitgliedstaat, der die Sanktionen verhängt, einen Straftatbestand darstellen.

(6)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Diensteanbieter, die am 18. Februar 2026 in der Union Dienste anbieten, verpflichtet sind, bis zum 18. August 2026 benannte Niederlassungen zu benennen oder Vertreter zu bestellen, und dass Diensteanbieter, die nach dem 18. Februar 2026 mit dem Anbieten von Diensten in der Union beginnen, verpflichtet sind, innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem sie mit dem Anbieten von Diensten in der Union beginnen, benannte Niederlassungen zu benennen oder Vertreter zu bestellen.

Mitteilungsfrist: 18.08.2026
(1)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Diensteanbieter, der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen ist oder Dienste anbietet, der gemäß Artikel 6 benannten zentralen Behörde des Mitgliedstaats, in dem seine benannte Niederlassung niedergelassen oder sein Vertreter ansässig ist, die Kontaktdaten dieser Niederlassung oder dieses Vertreters und alle diesbezüglichen Änderungen schriftlich mitteilt.

(2)

In der Mitteilung nach Absatz 1 ist anzugeben, welche Amtssprache(n) der Union im Sinne der Verordnung Nr. 1 des Rates (¹⁵) im Austausch mit dem Vertreter oder der benannten Niederlassung verwendet werden kann/können. Zu diesen Sprachen muss eine oder mehrere eine oder mehrere der im nationalen Recht des Mitgliedstaats festgelegten Amtssprachen gehören, in dem die benannte Niederlassung niedergelassen oder der Vertreter ansässig ist.

(3)

Benennt ein Diensteanbieter mehrere benannte Niederlassungen oder bestellt er mehrere Vertreter gemäß Artikel 3 Absatz 1, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dieser Diensteanbieter in der in Absatz 1 genannten Mitteilung den genauen räumlichen Geltungsbereich der Benennung dieser benannten Niederlassungen oder der Bestellung des Vertreters angibt. In der Mitteilung ist anzugeben, welche Amtssprache(n) der Union im Austausch mit der jeweiligen benannten Niederlassung oder dem jeweiligen Vertreter verwendet werden kann/können.

(4)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihnen gemäß diesem Artikel mitgeteilten Informationen auf einer speziellen Internet-Seite des Europäischen Justiziellen Netzes für Strafsachen öffentlich zugänglich sind. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese Informationen regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht werden. Die Informationen können weiter verbreitet werden, um sie den zuständigen Behörden leichter zugänglich zu machen.

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die Sanktionen, die bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften, die gemäß den Artikeln 3 und 4 erlassen wurden, zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 18. Februar 2026 mit und melden ihr unverzüglich alle späteren diesbezüglichen Änderungen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zudem jährlich mit, welche Diensteanbieter ihren Pflichten nicht nachgekommen sind und welche Durchsetzungsmaßnahmen gegen sie ergriffen und welche Sanktionen gegen sie verhängt wurden.

(1)

Die Mitgliedstaaten benennen im Einklang mit ihrer Rechtsordnung eine oder mehrere zentrale Behörden, um sicherzustellen, dass diese Richtlinie kohärent unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips angewandt wird.

(2)

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zentrale(n) Behörde(n) mit, die sie gemäß Absatz 1 benannt haben. Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Liste der benannten zentralen Behörden und macht sie öffentlich zugänglich.

(3)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentralen Behörden sich untereinander abstimmen und zusammenarbeiten, sich gegebenenfalls auch mit der Kommission abstimmen und mit ihr zusammenarbeiten, und dass die zentralen Behörden einander durch alle geeigneten Informationen und Amtshilfe unterstützen, um eine kohärente Anwendung dieser Richtlinie unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu gewährleisten. Die Abstimmung, Zusammenarbeit und Bereitstellung von Informationen und Amtshilfe erstrecken sich insbesondere auf Durchsetzungsmaßnahmen.

(1)

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 18. Februar 2026 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Umsetzungsfrist: 18.02.2026
(2)

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(3)

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Die Kommission nimmt bis zum 18. August 2029 eine Bewertung der vorliegenden Richtlinie vor. Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht dem Europäischen Parlament und dem Rat. Die Bewertung wird gemäß den Leitlinien der Kommission für bessere Rechtsetzung durchgeführt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Informationen.

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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Amtlicher Gesetzeswortlaut (konsolidierte Fassung) – keine vereinfachte Zusammenfassung und keine Rechtsberatung.