Wenn sie ein Produkt mit digitalen Elementen in den Verkehr bringen und während der erwarteten Produktlebensdauer und des Unterstützungszeitraums stellen die Hersteller sicher, dass Schwachstellen dieses Produkts, einschließlich seiner Komponenten, wirksam und im Einklang mit den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil II behandelt werden.
Die Hersteller legen den Unterstützungszeitraum so fest, dass er die Dauer der voraussichtlichen Nutzung des Produkts widerspiegelt, wobei sie insbesondere angemessenen Erwartungen der Nutzer, der Art des Produkts, einschließlich seiner Zweckbestimmung, sowie den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zur Festlegung der Lebensdauer von Produkten mit digitalen Elementen Rechnung tragen. Bei der Festlegung des Unterstützungszeitraums können die Hersteller auch die Unterstützungszeiträume für Produkte mit digitalen Elementen mit einer ähnlichen Funktion, die von anderen Herstellern in den Verkehr gebracht werden, die Verfügbarkeit der Betriebsumgebung, die Unterstützungszeiträume für integrierte Komponenten, die Kernfunktionen erbringen und von Dritten bezogen werden, sowie die einschlägigen Leitlinien der gemäß Artikel 52 Absatz 15 eingesetzten besondere Gruppe zur administrativen Zusammenarbeit (ADCO) und der Kommission berücksichtigen. Die zur Bestimmung des Unterstützungszeitraums zu berücksichtigenden Aspekte werden in einer Weise berücksichtigt, die die Verhältnismäßigkeit gewährleistet.
Unbeschadet Unterabsatz 2 beträgt der Unterstützungszeitraum mindestens fünf Jahre. Wird davon ausgegangen, dass das Produkt mit digitalen Elementen weniger als fünf Jahre im Betrieb ist, muss der Unterstützungszeitraum der voraussichtlichen Nutzungsdauer entsprechen.
Unter Berücksichtigung der ADCO-Empfehlungen gemäß Artikel 52 Absatz 16 kann die Kommission gemäß Artikel 61 delegierte Rechtsakte erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung des Mindestunterstützungszeitraums für bestimmte Produktkategorien zu ergänzen, wenn die Marktüberwachungsdaten auf unangemessene Unterstützungszeiträume hindeuten.
Die Hersteller nehmen die Informationen, die bei der Bestimmung des Unterstützungszeitraums eines Produkts mit digitalen Elementen berücksichtigt wurden, in die technische Dokumentation gemäß Anhang VII auf.
Die Hersteller haben geeignete Strategien und Verfahren, darunter eine Strategie für die koordinierte Offenlegung von Schwachstellen gemäß Anhang I Teil II Nummer 5, um potenzielle Schwachstellen in dem Produkt mit digitalen Elementen, die von internen oder externen Quellen gemeldet werden, zu bearbeiten und zu beheben.