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Gibt das BSIG Anhältspunkte zur Bestimmung der entsprechenden Unternehmensgröße, wenn das Unternehmen verschieden Leistungen erbringt?


(@Anonym)
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  •  28 Abs. 3 BSIG-Regierungsentwurf sieht vor, dass bei der Bestimmung von Mitarbeiteranzahl, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme im Sinne von § 28 Abs. 1 und Abs. 2 BSIG auf die der Einrichtungsart zuzuordnende Geschäftstätigkeit abzustellen und außer für rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten einer Gebietskörperschaft die Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36) mit Ausnahme von Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs anzuwenden sind (siehe § 28 Abs. 1 S. 1 BSIG-Regierungsentwurf).
  •  28 Abs. 1 S. 2 BSIG-Regierungsentwurf ergänzt das. Danach sind die Daten von Partner- oder verbundenen Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG nicht hinzuzurechnen, wenn das Unternehmen unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände mit Blick auf die Beschaffenheit und den Betrieb der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse unabhängig von seinen Partner- oder verbundenen Unternehmen ist.

   
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