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02014L0053 — DE — 01.10.2023 — 003.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

RICHTLINIE 2014/53/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. April 2014

über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62)

Geändert durch:

Amtsblatt

Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) 2018/1139 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 4. Juli 2018

L 212

1

22.8.2018

►M2

RICHTLINIE (EU) 2022/2380 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 23. November 2022

L 315

30

7.12.2022

►M3

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/1717 DER KOMMISSION  vom 27. Juni 2023

L 223

1

11.9.2023


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 016 vom 23.1.2015, S.  66 (2014/53/EU)




▼B

RICHTLINIE 2014/53/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. April 2014

über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)  
Mit dieser Richtlinie wird in der Union ein Regelungsrahmen für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Funkanlagen festgelegt.
(2)  
Diese Richtlinie gilt nicht für die in Anhang I aufgeführten Geräte.
(3)  
Diese Richtlinie gilt nicht für Funkanlagen, die ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, der Sicherheit des Staates einschließlich seines wirtschaftlichen Wohls, wenn sich die Tätigkeiten auf Angelegenheiten der staatlichen Sicherheit beziehen, oder für die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich benutzt werden.
(4)  
Mit Ausnahme der Fälle gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a werden Funkanlagen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, nicht von der Richtlinie 2014/35/EU erfasst.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)  

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Funkanlage“ ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt und/oder empfängt, oder ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das Zubehör, etwa eine Antenne, benötigt, damit es zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlen und/oder empfangen kann;

2. 

„Funkkommunikation“ elektronische Kommunikation mittels Funkwellen;

3. 

„Funkortung“ die Bestimmung der Position, Geschwindigkeit und/oder anderer Merkmale eines Objekts oder die Erfassung von Daten in Bezug auf diese Parameter mittels der Ausbreitungseigenschaften von Funkwellen;

4. 

„Funkwellen“ elektromagnetische Wellen mit Frequenzen unter 3 000  GHz, die sich ohne künstliche Führung im Raum ausbreiten;

5. 

„Funkschnittstelle“ die Spezifikation der regulierten Nutzung von Funkfrequenzen;

6. 

„Funkanlagenklasse“ eine Klassenbezeichnung für bestimmte Kategorien von Funkanlagen, die im Sinne dieser Richtlinie als vergleichbar gelten, und zur Vorgabe der Funkschnittstellen, für die die Funkanlagen ausgelegt wurden;

7. 

„funktechnische Störung“ eine funktechnische Störung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe r der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );

8. 

„elektromagnetische Störung“ eine elektromagnetische Störung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/30/EU;

9. 

„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

10. 

„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Unionsmarkt;

11. 

„Inbetriebnahme“ die erstmalige Verwendung von Funkanlagen in der Union durch ihren Endnutzer;

12. 

„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die Funkanlagen herstellt oder Funkanlagen entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt;

13. 

„Bevollmächtigter“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich ermächtigt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

14. 

„Einführer“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die eine Funkanlage aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

15. 

„Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder dem Einführer, die Funkanlagen auf dem Markt bereitstellt;

16. 

„Wirtschaftsakteur“ den Hersteller, den Bevollmächtigten, den Einführer und den Händler;

17. 

„technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, die eine Funkanlage erfüllen muss;

18. 

„harmonisierte Norm“ eine harmonisierte Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

19. 

„Akkreditierung“ eine Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

20. 

„nationale Akkreditierungsstelle“ eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

21. 

„Konformitätsbewertung“ das Verfahren, mit dem festgestellt wird, ob die grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie an Funkanlagen erfüllt wurden;

22. 

„Konformitätsbewertungsstelle“ eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführt;

23. 

„Rückruf“ jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe einer dem Endnutzer bereits bereitgestellten Funkanlage abzielt;

24. 

„Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass eine in der Lieferkette befindliche Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt wird;

25. 

„Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;

26. 

„CE-Kennzeichnung“ eine Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass die Funkanlage den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt sind.

(2)  
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie festlegt, ob bestimmte Kategorien elektrischer oder elektronischer Produkte der Definition in Absatz 1 Nummer 1 dieses Artikels entsprechen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 3

Grundlegende Anforderungen

►C1 (1)  

Funkanlagen müssen so gebaut sein, dass Folgendes gewährleistet ist:

a) 

der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie der Schutz von Gütern einschließlich der in der Richtlinie 2014/35/EU enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenze,

b) 

ein angemessenes Niveau an elektromagnetischer Verträglichkeit gemäß der Richtlinie 2014/30/EU.

(2)  
Funkanlagen müssen so gebaut sein, dass sowohl eine effektive Nutzung von Funkfrequenzen erfolgt als auch eine Unterstützung zur effizienten Nutzung von Funkfrequenzen gegeben ist, damit keine funktechnischen Störungen auftreten.
(3)  

Funkanlagen müssen in bestimmten Kategorien oder Klassen so konstruiert sein, dass sie die folgenden grundlegenden Anforderungen erfüllen:

▼M2

a) 

Sie sind mit anderem Zubehör kompatibel als den Ladenetzteilen für die in Anhang Ia Teil I aufgeführten Kategorien oder Klassen von Funkanlagen, die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels ausdrücklich genannt sind,

▼B

b) 

Sie arbeiten über Netzwerke mit anderen Funkanlagen zusammen.

c) 

Sie können unionsweit über Schnittstellen des geeigneten Typs miteinander verbunden werden.

d) 

Sie haben weder schädliche Auswirkungen auf das Netz oder seinen Betrieb noch bewirken sie eine missbräuchliche Nutzung von Netzressourcen, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde.

e) 

Sie verfügen über Sicherheitsvorrichtungen, die sicherstellen, dass personenbezogene Daten und die Privatsphäre des Nutzers und des Teilnehmers geschützt werden.

f) 

Sie unterstützen bestimmte Funktionen zum Schutz vor Betrug.

g) 

Sie unterstützen bestimmte Funktionen, die den Zugang zu Rettungsdiensten sicherstellen.

h) 

Sie unterstützen bestimmte Funktionen, die ihre Bedienung durch Menschen mit Behinderungen erleichtern sollen.

i) 

Sie unterstützen bestimmte Funktionen, mit denen sichergestellt werden soll, dass nur solche Software geladen werden kann, für die die Konformität ihrer Kombination mit der Funkanlage nachgewiesen wurde.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen festgelegt wird, welche Kategorien oder Klassen von Funkanlagen von den einzelnen in diesem Absatz in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis i genannten Anforderungen betroffen sind.

▼M2

(4)  
Funkanlagen der in Anhang Ia Teil I genannten Kategorien oder Klassen sind so konstruiert, dass sie den in diesem Anhang für die jeweilige Kategorie oder Klasse von Funkanlagen festgelegten Spezifikationen für Ladefunktionen entsprechen.

Hinsichtlich Funkanlagen, die über eine kabelgebundene Ladefunktion aufladbar sind, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 44 zu erlassen, mit denen Anhang Ia Teil I entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt oder der Marktentwicklung geändert werden kann, um ein Mindestmaß an allgemeiner Interoperabilität zwischen Funkanlagen und ihren Ladenetzteilen sicherzustellen, sowie die Verbraucherfreundlichkeit zu verbessern, umweltgefährdende Abfälle zu verringern und eine Fragmentierung des Marktes zu verhindern, indem

a) 

Kategorien oder Klassen von Funkanlagen geändert, hinzugefügt oder gestrichen werden,

b) 

technische Spezifikationen, einschließlich Verweisen und Beschreibungen, zu Ladeanschlüssen und Ladeprotokollen für jede Kategorie oder Klasse der betreffenden Funkanlagen geändert, hinzugefügt oder gestrichen werden.

Die Kommission bewertet fortwährend die Marktentwicklungen, die Marktfragmentierung und den technischen Fortschritt, um diejenigen Kategorien oder Klassen von Funkanlagen mit kabelgebundener Ladefunktion zu ermitteln, in deren Fall die Aufnahme in Anhang Ia Teil I zu einer deutlichen Verbesserung der Verbraucherfreundlichkeit und einer wesentlichen Verringerung umweltgefährdender Abfälle führen würde.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat erstmals bis zum 28. Dezember 2025 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die in Unterabsatz 3 genannte Bewertung und erlässt entsprechende delegierte Rechtsakte gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe a.

Hinsichtlich Funkanlagen, die anders als mit kabelgebundener Ladefunktion aufladbar sind, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 44 zu erlassen, mit denen Anhang Ia Teil I entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt oder der Marktentwicklung geändert, um ein Mindestmaß an allgemeiner Interoperabilität zwischen Funkanlagen und ihren Ladenetzteilen sicherzustellen sowie die Verbraucherfreundlichkeit zu verbessern, umweltgefährdende Abfälle zu verringern und eine Fragmentierung des Marktes zu verhindern, indem

a) 

Kategorien oder Klassen von Funkanlagen eingeführt, geändert, hinzugefügt oder gestrichen werden,

b) 

technische Spezifikationen, einschließlich Verweisen und Beschreibungen, zu Ladeanschlüssen und Ladeprotokollen für jede Kategorie oder Klasse der betreffenden Funkanlagen eingeführt, geändert, hinzugefügt oder gestrichen werden.

Die Kommission beauftragt gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 und bis zum 28. Dezember 2024 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen damit, harmonisierte Normen zu erarbeiten, in denen die technischen Spezifikationen für die Ladeschnittstellen und die Ladeprotokolle für Funkanlagen festgelegt sind, die anders als über eine kabelgebundene Ladefunktion aufladbar sind. Nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 konsultiert die Kommission den nach Artikel 45 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie eingesetzten Ausschuss. Die Anforderungen an den Inhalt der in Auftrag gegebenen harmonisierten Normen beruhen auf einer von der Kommission durchgeführten Bewertung des gegenwärtigen Entwicklungsstands bei Technologien für das drahtlose Aufladen von Funkanlagen, die sich insbesondere auf die Marktentwicklungen, die Marktdurchdringung, die Marktfragmentierung, die technologische Leistung, die Interoperabilität, die Energieeffizienz und die Ladeleistung erstreckt.

Bei der Ausarbeitung der in diesem Artikel genannten delegierten Rechtsakte für Funkanlagen, die über eine kabelgebundene Ladefunktion aufladbar sind, sowie für Funkanlagen, die anders als über eine kabelgebundene Ladefunktion aufladbar sind, trägt die Kommission dem Grad der Marktakzeptanz der betreffenden technischen Spezifikationen, der daraus resultierenden Verbraucherfreundlichkeit, dem Maß der Verringerung umweltgefährdender Abfälle und der Marktfragmentierung Rechnung, die bei diesen technischen Spezifikationen zu erwarten sind. Bei technischen Spezifikationen, die auf einschlägigen verfügbaren europäischen oder internationalen Normen beruhen, wird davon ausgegangen, dass die im vorstehenden Satz genannten Ziele erfüllt werden. Wenn jedoch keine europäischen oder internationalen Normen vorliegen oder die Kommission auf der Grundlage ihrer technischen Bewertung feststellt, dass diese Ziele damit nicht in optimaler Weise erreicht werden, kann die Kommission andere technische Spezifikationen festlegen, mit denen diese Ziele besser erreicht werden.

Artikel 3a

Möglichkeit für Verbraucher und andere Endnutzer bestimmte Kategorien oder Klassen von Funkanlagen ohne Ladenetzteile zu erwerben

(1) 

Bietet ein Wirtschaftsakteur Verbrauchern und anderen Endnutzern die Möglichkeit an, die in Artikel 3 Absatz 4 genannten Funkanlagen zusammen mit einem Ladenetzteil zu erwerben, so bietet der Wirtschaftsakteur den Verbrauchern und anderen Endnutzern auch die Möglichkeit an, die Funkanlage ohne Ladenetzteil zu erwerben.

(2) 

Die Wirtschaftsakteure stellen sicher, dass die Information, ob ein Ladenetzteil im Lieferumfang von Funkanlagen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 enthalten ist, durch grafische Darstellung anhand eines benutzerfreundlichen und leicht zugänglichen Piktogramms gemäß Anhang Ia Teil III dargestellt wird, wenn die Funkanlage Verbrauchern und anderen Endnutzern zur Verfügung gestellt wird. Das Piktogramm wird auf die Verpackung gedruckt oder als Aufkleber auf der Verpackung angebracht. Wenn die Funkanlage Verbrauchern und anderen Endnutzern zur Verfügung gestellt wird, ist das Piktogramm gut sichtbar und leserlich angebracht; im Falle des Fernabsatzes befindet sich das Piktogramm in der Nähe der Preisangabe.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang Ia Teil III infolge von Änderungen der Teile I und II des genannten Anhangs oder infolge künftiger Änderungen der Kennzeichnungsvorschriften oder angesichts des technischen Fortschritts durch die Einführung, Änderung, Hinzufügung oder Entfernung von Grafik- oder Textelementen zu ändern.

▼B

Artikel 4

Bereitstellung von Informationen über die Konformität von Kombinationen aus Funkanlagen und Software

(1)  
Die Hersteller von Funkanlagen und von Software, die die bestimmungsgemäße Nutzung von Funkanlagen ermöglicht, liefern den Mitgliedstaaten und der Kommission Informationen über die Konformität beabsichtigter Kombinationen von Funkanlagen und Software mit den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3. Solche Informationen sind das Ergebnis einer Konformitätsbewertung nach Maßgabe des Artikels 17 und werden in Form eines Hinweises zur Konformität erteilt, der die in Anhang VI aufgeführten Angaben beinhaltet. In Abhängigkeit von der jeweiligen spezifischen Kombination aus Funkanlage und Software muss aus den Informationen eindeutig hervorgehen, welche Funkanlage und Software bewertet wurden, und die Informationen sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten.
(2)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen festgelegt wird, welche Kategorien oder Klassen von Funkanlagen von den Anforderungen in Absatz 1 betroffen sind.
(3)  
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie in Bezug auf die Kategorien und Klassen, die in nach Maßgabe von Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt wurden, die praktischen Regelungen dazu festlegt, wie die Informationen über die Konformität verfügbar zu machen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 5

Registrierung von Funkanlagentypen bestimmter Kategorien

(1)  
Ab dem 12. Juni 2018 müssen Hersteller Funkanlagentypen, die zu Gerätekategorien mit einem geringen Maß an Konformität mit den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 gehören, in einem zentralen System gemäß Absatz 4 dieses Artikels registrieren, bevor die zu den genannten Kategorien gehörenden Funkanlagen in Verkehr gebracht werden. Bei der Registrierung solcher Funkanlagentypen geben die Hersteller einige der oder — falls angezeigt — alle Elemente der technischen Unterlagen an, die in Anhang V Buchstaben a, d, e, f, g, h und i aufgeführt sind. Die Kommission vergibt für jeden registrierten Funkanlagentyp eine Registriernummer, die vom Hersteller an den in Verkehr gebrachten Funkanlagen anzubringen ist.
(2)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen — unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 47 Absatz 1 von den Mitgliedstaaten gelieferten Informationen über die Konformität der Funkanlagen und im Anschluss an eine Bewertung der Risiken einer fehlenden Umsetzung der grundlegenden Anforderungen — die von den Anforderungen in Absatz 1 betroffenen Kategorien von Funkanlagen und die Elemente der bereitzustellenden technischen Unterlagen festgelegt werden.
(3)  
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie in Bezug auf die Kategorien, die in nach Maßgabe von Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt wurden, praktische Regelungen dazu festlegt, wie die Registrierung und die Anbringung der Registriernummer an der Funkanlage zu erfolgen haben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4)  
Die Kommission stellt ein zentrales System zur Registrierung der erforderlichen Informationen durch die Hersteller zur Verfügung. Mit diesem System wird die angemessene Kontrolle des Zugangs zu vertraulichen Informationen sichergestellt.
(5)  
Nach dem Datum des Inkrafttretens eines delegierten Rechtsakts, der gemäß Absatz 2 dieses Artikel erlassen wurde, werden in Berichten, die nach Maßgabe von Artikel 47 Absätze 1 und 2 erstellt werden, die Folgen dieses delegierten Rechtsakts bewertet.

Artikel 6

Bereitstellung auf dem Markt

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Funkanlagen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

Artikel 7

Inbetriebnahme und Nutzung

Die Mitgliedstaaten gestatten die Inbetriebnahme und Nutzung von Funkanlagen, wenn die Funkanlagen bei korrekter Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer Nutzung den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. Unbeschadet ihrer Pflichten aufgrund der Entscheidung Nr. 676/2002/EG und der Bedingungen, an die die Genehmigung zur Frequenznutzung nach dem Unionsrecht, insbesondere nach Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2002/21/EG, geknüpft ist, können die Mitgliedstaaten nur dann zusätzliche Anforderungen an die Inbetriebnahme und/oder die Verwendung von Funkanlagen einführen, wenn die Gründe hierfür in der effektiven und effizienten Nutzung der Funkfrequenzen, der Verhütung funktechnischer Störungen, der Vermeidung elektromagnetischer Störungen oder der öffentlichen Gesundheit liegen.

Artikel 8

Mitteilung von Spezifikationen zu Funkschnittstellen und Zuweisung von Funkanlagenklassen

(1)  

Die Mitgliedstaaten melden nach dem in der Richtlinie 98/34/EG festgelegten Verfahren die Funkschnittstellen, die sie zu regulieren beabsichtigen; ausgenommen davon sind:

a) 

Funkschnittstellen, die vollständig und ohne Abweichungen von Entscheidungen der Kommission über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen, die nach Maßgabe der Entscheidung Nr. 676/2002/EG erlassen werden, im Einklang stehen, und

b) 

Funkschnittstellen, die gemäß den Durchführungsrechtsakten, die gemäß Absatz 2 erlassen wurden, Eigenschaften beschreiben, die Funkanlagen entsprechen, die in der Union uneingeschränkt in Betrieb genommen und genutzt werden dürfen.

(2)  
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, zur Festlegung der Äquivalenz zwischen den mitgeteilten Funkschnittstellen und zur Zuteilung einer Funkanlagenklasse, die im Amtsblatt der Europäischen Union im Einzelnen veröffentlicht wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 9

Freier Verkehr von Funkanlagen

(1)  
Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen im Zusammenhang mit den von dieser Richtlinie erfassten Aspekten die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt, die dieser Richtlinie entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht behindern.
(2)  
Auf Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen dürfen die Mitgliedstaaten die Ausstellung von Funkanlagen, die den Anforderungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, nicht behindern, falls ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie erst auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen oder verwendet werden dürfen, nachdem sie mit den Bestimmungen dieser Richtlinie in Einklang gebracht worden sind. Die Vorführung von Funkanlagen darf nur stattfinden, falls angemessene Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten vorgeschrieben wurden, ergriffen wurden, um funktechnische und elektromagnetische Störungen zu vermeiden sowie Gefahren für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder Haus- und Nutztieren oder für Güter abzuwenden.

KAPITEL II

PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE

Artikel 10

Pflichten der Hersteller

(1)  
Die Hersteller gewährleisten, wenn sie ihre Funkanlagen in Verkehr bringen, dass diese entsprechend den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 entworfen und hergestellt wurden.
(2)  
Die Hersteller gewährleisten, dass Funkanlagen so konstruiert sind, dass sie in mindestens einem Mitgliedstaat betrieben werden können, ohne die geltenden Vorschriften über die Nutzung der Funkfrequenzen zu verletzen.
(3)  
Die Hersteller erstellen die technischen Unterlagen gemäß Artikel 21 und führen das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 17 durch oder lassen es durchführen.

Wurde die Konformität der Funkanlage mit den geltenden Anforderungen im Rahmen dieses Konformitätsbewertungsverfahrens nachgewiesen, stellt der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt das CE-Zeichen an.

(4)  
Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage auf.
(5)  
Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass stets Konformität mit dieser Richtlinie bei Serienfertigung sichergestellt ist. Änderungen des Entwurfs einer Funkanlage oder an ihren Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder sonstiger technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität einer Funkanlage verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.

Die Hersteller nehmen, falls dies angesichts der von einer Funkanlage ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Endnutzer Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Funkanlagen, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Funkanlagen und der Rückrufe und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

(6)  
Die Hersteller gewährleisten, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Funkanlagen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu seiner Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art der Funkanlage nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefügten Unterlagen angegeben werden.
(7)  
Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift, unter der sie erreichbar sind, auf der Funkanlage selbst oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art der Funkanlage nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefügten Unterlagen an. In der Anschrift wird eine zentrale Stelle angegeben, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktangaben sind in einer für die Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache abzufassen.

▼M2

(8)  
Die Hersteller stellen sicher, dass der Funkanlage eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beiliegen. Die Gebrauchsanleitung umfasst die Informationen, die für die bestimmungsgemäße Verwendung der Funkanlage erforderlich sind. Dazu gehört gegebenenfalls eine Beschreibung des Zubehörs und der Bestandteile, einschließlich Software, die den bestimmungsgemäßen Betrieb der Funkanlage ermöglichen. Die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen sowie alle Kennzeichnungen sind klar, verständlich und deutlich.

Strahlt die Funkanlage bestimmungsgemäß Funkwellen aus, so müssen in der Gebrauchsanleitung auch die folgenden Informationen enthalten sein:

a) 

das Frequenzband oder die Frequenzbänder, in dem bzw. denen die Funkanlage betrieben wird,

b) 

die in dem Frequenzband oder den Frequenzbändern, in dem bzw. denen die Funkanlage betrieben wird, ausgestrahlte maximale Sendeleistung.

Bei Funkanlagen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 sind gemäß Anhang Ia Teil II in der Gebrauchsanleitung die Angaben zur Ladefunktion der Funkanlagen und zu den kompatiblen Ladenetzteilen enthalten. Stellen die Hersteller Verbrauchern und anderen Endnutzern solche Funkanlagen zur Verfügung, sind diese Informationen nicht nur in der Gebrauchsanleitung, sondern auch auf einem Etikett gemäß Anhang Ia Teil IV anzugeben. Das Etikett wird in der Gebrauchsanleitung abgedruckt und auf die Verpackung gedruckt oder als Aufkleber auf der Verpackung angebracht. Wenn es keine Verpackung gibt, wird der Aufkleber mit dem Etikett auf der Funkanlage angebracht. Wenn die Funkanlage Verbrauchern und anderen Endnutzern zur Verfügung gestellt wird, ist das Etikett gut sichtbar und leserlich angebracht; im Falle des Fernabsatzes befindet sich das Etikett in der Nähe der Preisangabe. Wenn dies aufgrund der Größe oder der Art der Funkanlage nicht möglich ist, kann das Etikett als gesondertes Begleitdokument zu der Funkanlage ausgedruckt werden.

Die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen im Sinne der Unterabsätze 1, 2 und 3 dieses Absatzes sind in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache verfasst, die von Verbrauchern und sonstigen Endbenutzern leicht verstanden werden kann.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang Ia Teile II und IV infolge von Änderungen an Teil I des genannten Anhangs oder infolge künftiger Änderungen der Kennzeichnungsvorschriften oder angesichts des technischen Fortschritts durch die Einführung, Änderung, Hinzufügung oder Entfernung von Einzelheiten bezüglich der in dem vorliegenden Artikel genannten Informations-, Grafik- oder Textelemente zu ändern.

▼B

(9)  
Die Hersteller gewährleisten, dass jeder Funkanlage eine Kopie der EU-Konformitätserklärung oder eine vereinfachte EU-Konformitätserklärung beigefügt ist. Wird nur eine vereinfachte EU-Konformitätserklärung bereitgestellt, muss darin die genaue Internetadresse angegeben sein, unter der der vollständige Text der EU-Konformitätserklärung erhältlich ist.
(10)  
Im Fall von Beschränkungen der Inbetriebnahme oder im Fall von für die Nutzungsgenehmigung zu erfüllenden Anforderungen muss aus den Angaben auf der Verpackung der Mitgliedstaat oder das geografische Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaats hervorgehen, in dem Beschränkungen oder für die Nutzungsgenehmigung zu erfüllende Anforderungen gelten. Diese Angaben sind in der der Funkanlage beiliegenden Gebrauchsanleitung vollständig vorzunehmen. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Aufmachung dieser Informationen festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(11)  
Hersteller, die der Ansicht sind oder Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen in Verkehr gebrachte Funkanlagen die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllen, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, die notwendig sind, um die Konformität der betreffenden Funkanlagen herzustellen oder sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Zudem unterrichten die Hersteller, wenn von Funkanlagen eine Gefahr ausgeht, hiervon unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt haben, und machen dabei ausführliche Angaben insbesondere über die fehlende Konformität, die getroffenen Korrekturmaßnahmen und deren Ergebnisse.
(12)  
Die Hersteller stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der Funkanlage mit dieser Richtlinie erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer für diese Behörde leicht verständlichen Sprache zur Verfügung. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren durch von ihnen in Verkehr gebrachte Funkanlagen.

Artikel 11

Bevollmächtigte

(1)  
Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten notifizieren.

Die Pflichten gemäß Artikel 10 Absatz 1 und die in Artikel 10 Absatz 3 aufgestellte Pflicht zur Erstellung von technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.

(2)  

Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die der Hersteller in seinem Auftrag an ihn festgelegt hat. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a) 

Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Marktüberwachungsbehörden über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen einer Funkanlage,

b) 

auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität einer Funkanlage an diese Behörde,

c) 

auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren, die von Funkanlagen ausgehen, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.

Artikel 12

Pflichten der Einführer

(1)  
Einführer bringen nur konforme Funkanlagen in Verkehr.
(2)  
Die Einführer gewährleisten vor dem Inverkehrbringen einer Funkanlage, dass vom Hersteller das geeignete Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 17 durchgeführt wurde und dass die Funkanlage so gebaut ist, dass sie in mindestens einem Mitgliedstaat betrieben werden kann, ohne die geltenden Vorschriften über die Nutzung von Funkfrequenzen zu verletzen. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass die Funkanlage mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihr die Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 10 Absätze 8, 9 und 10 beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 10 Absätze 6 und 7 erfüllt hat.

Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Funkanlage die grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 nicht erfüllt, bringt er diese Funkanlage nicht in Verkehr, bevor ihre Konformität hergestellt ist. Wenn mit der Funkanlage eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet der Einführer zudem den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.

(3)  
Die Einführer geben auf der Funkanlage ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift, unter der sie erreichbar sind, oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefügten Unterlagen an. Dies gilt auch für Fälle, in denen dies aufgrund der Größe der Funkanlage nicht möglich ist oder der Einführer zum Anbringen seines Namens und seiner Anschrift die Verpackung öffnen müsste. Die Kontaktangaben sind in einer für die Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache abzufassen.
(4)  
Die Einführer gewährleisten, dass der Funkanlage eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind; diese müssen in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer leicht verständlichen Sprache abgefasst sein, die von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt wird.

▼M2

Wenn Einführer Verbrauchern und anderen Endnutzern Funkanlagen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 zur Verfügung stellen, sorgen sie dafür, dass

a) 

die Funkanlage ein Etikett gemäß Artikel 10 Absatz 8 Unterabsatz 3 aufweist oder mit diesem Etikett geliefert wird,

b) 

das Etikett gut sichtbar und leserlich ist und sich im Falle des Fernabsatzes in der Nähe der Preisangabe befindet.

▼B

(5)  
Die Einführer gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen einer Funkanlage, solange diese sich in ihrer Verantwortung befindet, deren Konformität mit den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 nicht beeinträchtigen.
(6)  
Die Einführer nehmen, falls dies angesichts der von einer Funkanlage ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Endnutzer Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Funkanlagen, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Funkanlagen und der Rückrufe und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.
(7)  
Einführer, die der Ansicht sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen in Verkehr gebrachte Funkanlage die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, ergreifen unverzüglich die Korrekturmaßnahmen, die notwendig sind, um die Konformität der betreffenden Funkanlagen herzustellen oder sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Zudem unterrichten die Einführer, falls von einer Funkanlage eine Gefahr ausgeht, hiervon sofort die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt haben, und machen dabei genaue Angaben insbesondere über die fehlende Konformität und die getroffenen Korrekturmaßnahmen.
(8)  
Die Einführer halten über einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inverkehrbringen der Funkanlage eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.
(9)  
Die Einführer stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der Funkanlage mit dieser Richtlinie erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer für die Behörde leicht verständlichen Sprache zur Verfügung. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren durch von ihnen in Verkehr gebrachte Funkanlagen.

Artikel 13

Pflichten der Händler

(1)  
Die Händler berücksichtigen die Anforderungen dieser Richtlinie mit gebührender Sorgfalt, wenn sie eine Funkanlage auf dem Markt bereitstellen.
(2)  
Die Händler überprüfen, bevor sie eine Funkanlage auf dem Markt bereitstellen, ob sie mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihr die gemäß dieser Richtlinie erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer in dem Mitgliedstaat, in dem die Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verständlichen Sprache beigefügt sind und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 10 Absatz 2 und Absätze 6 bis 10 und von Artikel 12 Absatz 3 erfüllt haben.

Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Funkanlage die grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 nicht erfüllt, stellt er diese Funkanlage nicht auf dem Markt bereit, bevor ihre Konformität hergestellt ist. Wenn mit der Funkanlage eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet der Händler zudem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden.

▼M2

Wenn Händler Verbrauchern und anderen Endnutzern Funkanlagen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 zur Verfügung stellen, sorgen sie dafür, dass

a) 

die Funkanlage ein Etikett gemäß Artikel 10 Absatz 8 Unterabsatz 3 aufweist oder mit diesem Etikett geliefert wird,

b) 

das Etikett gut sichtbar und leserlich ist und sich im Falle des Fernabsatzes in der Nähe der Preisangabe befindet.

▼B

(3)  
Die Händler gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen einer Funkanlage, solange diese sich in ihrer Verantwortung befindet, deren Konformität mit den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 nicht beeinträchtigen.
(4)  
Händler, die der Ansicht sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen auf dem Markt bereitgestellte Funkanlage die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, vergewissern sich, dass die Korrekturmaßnahmen, die notwendig sind, um die Konformität der betreffenden Funkanlage herzustellen oder sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen, getroffen werden. Zudem unterrichten die Händler, falls von Funkanlagen eine Gefahr ausgeht, hiervon sofort die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt haben, und machen dabei genaue Angaben insbesondere über die fehlende Konformität und die getroffenen Korrekturmaßnahmen.
(5)  
Die Händler stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines elektrischen Betriebsmittels erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege zur Verfügung. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren durch von ihnen auf dem Markt bereitgestellte Funkanlagen.

Artikel 14

Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller in Sinne dieser Richtlinie und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach Artikel 10, wenn er eine Funkanlage unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder eine bereits in Verkehr befindliche Funkanlage so verändert, dass die Konformität mit dieser Richtlinie beeinträchtigt werden kann.

Artikel 15

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Die Wirtschaftsakteure notifizieren den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen alle Wirtschaftsakteure,

a) 

von denen sie eine Funkanlage bezogen haben,

b) 

an die sie eine Funkanlage abgegeben haben.

Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Bezug bzw. zehn Jahren nach der Abgabe der Funkanlage vorlegen können.

KAPITEL III

KONFORMITÄT VON FUNKANLAGEN

Artikel 16

Vermutung der Konformität von Funkanlagen

Funkanlagen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, übereinstimmen, wird eine Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 vermutet, die von diesen Normen oder Teilen davon abgedeckt werden.

Artikel 17

Konformitätsbewertungsverfahren

(1)  
Die Hersteller führen eine Konformitätsbewertung der Funkanlage durch, um festzustellen, ob die grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 erfüllt sind. Bei der Konformitätsbewertung werden alle bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen berücksichtigt, und in Bezug auf die grundlegende Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a werden außerdem die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Nutzungsbedingungen berücksichtigt. Kann eine Funkanlage in unterschiedlichen Konfigurationen betrieben werden, so ist bei der Konformitätsbewertung zu prüfen, ob die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 in allen möglichen Konfigurationen erfüllt.
(2)  

Die Hersteller weisen die Konformität von Funkanlagen mit den in ►M2 Artikel 3 Absätze 1 und 4 aufgeführten grundlegenden Anforderungen mit einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nach:

a) 

interne Fertigungskontrolle gemäß Anhang II,

b) 

EU-Baumusterprüfung und anschließend Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang III,

c) 

Übereinstimmung aufgrund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anhang IV.

(3)  

Hat der Hersteller bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 Absätze 2 und 3 harmonisierte Normen angewandt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so wendet er eines der folgenden Verfahren an:

a) 

interne Fertigungskontrolle gemäß Anhang II,

b) 

EU-Baumusterprüfung und anschließend Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang III,

c) 

Übereinstimmung aufgrund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anhang IV.

(4)  

Hat der Hersteller bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 Absätze 2 und 3 harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, nicht oder nur zum Teil angewandt oder sind solche harmonisierten Normen nicht vorhanden, so sind die Funkanlagen im Hinblick auf die grundlegenden Anforderungen einem der folgenden Verfahren zu unterziehen:

a) 

EU-Baumusterprüfung und anschließend Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang III,

b) 

Übereinstimmung aufgrund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anhang IV.

Artikel 18

EU-Konformitätserklärung

(1)  
Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in Artikel 3 aufgeführten grundlegenden Anforderungen nachgewiesen wurde.
(2)  
Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang VI, enthält die in diesem Anhang aufgeführten Elemente und wird stets auf dem aktuellen Stand gehalten. Sie wird in die Amtssprache bzw. Amtssprachen übersetzt, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem die Funkanlage in Verkehr gebracht wird oder auf dem Markt bereitgestellt wird.

Die vereinfachte EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 10 Absatz 9 enthält die in Anhang VII aufgeführten Elemente und wird stets auf dem aktuellen Stand gehalten. Sie wird in die Amtssprache bzw. Amtssprachen übersetzt, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem die Funkanlage in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird. Der über eine in der vereinfachten EU-Konformitätserklärung angegebenen Internetadresse erhältliche vollständige Text der EU-Konformitätserklärung steht in der Amtssprache oder den Amtssprachen zur Verfügung, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem die Funkanlage in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird.

(3)  
Unterliegt eine Funkanlage mehreren Rechtsakten der Union, die eine EU-Konformitätserklärung vorschreiben, wird für alle Rechtsakte der Union eine einzige EU-Konformitätserklärung ausgestellt. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben.
(4)  
Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität der Funkanlage mit den Anforderungen gemäß dieser Richtlinie.

Artikel 19

Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung

(1)  
Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
(2)  
Aufgrund der Art der Funkanlage kann die Höhe des daran angebrachten CE-Kennzeichens unter der Bedingung, dass es weiterhin sichtbar und lesbar ist, unter 5 mm betragen.

Artikel 20

Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung und der Kennnummer der notifizierten Stelle

(1)  
Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Funkanlage oder ihrer Datenplakette angebracht, es sei denn, dies ist aufgrund der Art der Funkanlage nicht möglich oder nicht gerechtfertigt. Die CE-Kennzeichnung wird außerdem sichtbar und lesbar an der Verpackung angebracht.
(2)  
Die CE-Kennzeichnung ist anzubringen, bevor die Funkanlage in Verkehr gebracht wird.
(3)  
Auf das CE-Kennzeichen folgt die Kennnummer der notifizierten Stelle, wenn das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang IV angewandt wird.

Die Kennnummer der notifizierten Stelle muss dieselbe Höhe haben wie die CE-Kennzeichnung.

Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der notifizierten Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten anzubringen.

(4)  
Die Mitgliedstaaten bauen auf bestehenden Mechanismen auf, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung sicherzustellen, und leiten im Fall einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Maßnahmen ein.

Artikel 21

Technische Unterlagen

(1)  
Die technischen Unterlagen enthalten alle einschlägigen Daten oder Angaben darüber, wie der Hersteller sicherstellt, dass die Funkanlage die in Artikel 3 aufgeführten grundlegenden Anforderungen erfüllt. Sie enthalten zumindest die in Anhang V dargelegten Elemente.
(2)  
Die technischen Unterlagen werden vor dem Inverkehrbringen der Funkanlage erstellt und stets auf dem aktuellen Stand gehalten.
(3)  
Die technischen Unterlagen und die Korrespondenz im Zusammenhang mit EU-Baumusterprüfverfahren sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die notifizierte Stelle ansässig ist, oder in einer von dieser Stelle zugelassenen Sprache abzufassen.
(4)  
Erfüllen die technischen Unterlagen die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 nicht, sodass die vorgelegten einschlägigen Daten oder die Mittel zur Sicherstellung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 nicht ausreichend sind, kann die Marktüberwachungsbehörde den Hersteller oder den Einführer auffordern, dass er innerhalb einer bestimmten Frist die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 durch eine von der Marktüberwachungsbehörde zugelassenen Stelle auf eigene Kosten überprüfen lässt.

KAPITEL IV

NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN

Artikel 22

Notifizierung

Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen.

Artikel 23

Notifizierende Behörden

(1)  
Die Mitgliedstaaten notifizieren eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für die Überwachung der notifizierten Stellen einschließlich der Einhaltung von Artikel 28 zuständig ist.
(2)  
Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Bewertung und Überwachung nach Absatz 1 von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ausgeführt wird.
(3)  
Falls die notifizierende Behörde die in Absatz 1 genannte Bewertung, Notifizierung oder Überwachung an eine nicht hoheitliche Stelle delegiert oder ihr auf andere Weise überträgt, so muss diese Stelle eine juristische Person sein und den Anforderungen des Artikels 24 entsprechend genügen. Außerdem muss diese Stelle Vorsorge zur Deckung von aus ihrer Tätigkeit entstehenden Haftungsansprüchen treffen.
(4)  
Die notifizierende Behörde trägt die volle Verantwortung für die von der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführten Tätigkeiten.

Artikel 24

Anforderungen an notifizierende Behörden

(1)  
Eine notifizierende Behörde wird so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt.
(2)  
Eine notifizierende Behörde gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.
(3)  
Eine notifizierende Behörde wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle von kompetenten Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, die die Bewertung durchgeführt haben.
(4)  
Eine notifizierende Behörde darf weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen.
(5)  
Eine notifizierende Behörde gewährleistet die Vertraulichkeit der von ihr erlangten Informationen.
(6)  
Einer notifizierende Behörde stehen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung, sodass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

Artikel 25

Informationspflichten der notifizierenden Behörden

Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.

Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 26

Anforderungen an notifizierte Stellen

(1)  
Eine Konformitätsbewertungsstelle erfüllt für die Zwecke der Notifizierung die Anforderungen der Absätze 2 bis11.
(2)  
Eine Konformitätsbewertungsstelle ist nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats gegründet und ist mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.
(3)  
Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder der Funkanlage, die er bewertet, in keinerlei Verbindung steht.

Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Funkanlagen bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Verwendung oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann als solche Stelle gelten, falls ihre Unabhängigkeit sowie das Fehlen jedweder Interessenskonflikte nachgewiesen sind.

(4)  
Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Ausführung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Funkanlagen oder Vertreter einer dieser Parteien sein. Dies schließt nicht die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Funkanlagen, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig sind, oder die Verwendung solcher Funkanlagen zum persönlichen Gebrauch aus.

Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Ausführung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung bzw. Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung der betreffenden Funkanlage beteiligt sein noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsmaßnahmen, für die sie notifiziert sind, beeinträchtigen könnten. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen.

Die Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten, dass Tätigkeiten ihrer Zweigstellen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.

(5)  
Die Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte; dies gilt speziell für Einflussnahmen durch Personen oder Personengruppen, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.
(6)  
Eine Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Maßgabe der Anhänge III und IV zufallen und für die sie notifiziert wurde, unabhängig davon, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.

Eine Konformitätsbewertungsstelle verfügt jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von Funkanlagen, für die sie notifiziert wurde, über:

a) 

das erforderliche Personal mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben auszuführen;

b) 

Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen. Sie verfügt über eine angemessene Politik und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird;

c) 

Verfahren zur Durchführung der Tätigkeiten, bei denen die Größe eines Unternehmens, der Sektor, in dem es tätig ist, seine Struktur, der Grad an Komplexität der jeweiligen Funkanlagentechnologie und der Umstand, dass es sich bei dem Produktionsprozess um Massenfertigung oder Serienproduktion handelt, gebührend berücksichtigt werden.

Einer Konformitätsbewertungsstelle stehen die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind.

(7)  

Das Personal, das für die Ausführung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständig ist, verfügt über:

a) 

eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung in dem Bereich umfasst, für den die Konformitätsbewertungsstelle notifiziert wurde;

b) 

eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen;

c) 

angemessene Kenntnisse und angemessenes Verständnis der grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3, der geltenden harmonisierten Normen und der einschlägigen Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sowie der nationalen Rechtsvorschriften;

d) 

die Fähigkeit zur Erstellung von EU-Baumusterprüfbescheinigungen oder Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen.

(8)  
Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebenen und des für die Ausführung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Personals wird garantiert.

Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und des für die Ausführung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Personals darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

(9)  
Die Konformitätsbewertungsstellen schließen eine Haftpflichtversicherung ab, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.
(10)  
Informationen, die das Personal einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Ausführung seiner Aufgaben gemäß den Anhängen III und IV oder einer der einschlägigen nationalen Durchführungsvorschriften erhält, fallen unter die berufliche Schweigepflicht, die jedoch nicht gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gilt, in dem es seine Tätigkeiten ausübt. Eigentumsrechte werden geschützt.
(11)  
Die Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten, den Regelungstätigkeiten auf dem Gebiet der Funkanlagen und der Frequenzplanung und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mit, die im Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union geschaffen wurde, bzw. sorgen dafür, dass ihr für die Ausführung von Konformitätsbewertungsaufgaben zuständiges Personal darüber informiert wird, und wenden die von dieser Gruppe ausgearbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie an.

Artikel 27

Vermutung der Konformität von notifizierten Stellen

Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder von Teilen davon erfüllt, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen nach Artikel 26, soweit diese von den geltenden Normen abgedeckt werden, erfüllt.

Artikel 28

Zweigstellen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen durch notifizierte Stellen

(1)  
Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einer Zweigstelle, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder die Zweigstelle die Anforderungen von Artikel 26 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend.
(2)  
Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigstellen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.
(3)  
Arbeiten dürfen nur mit Zustimmung des Kunden an einen Unterauftragnehmer vergeben oder eine Zweigstelle übertragen werden.
(4)  
Die notifizierten Stellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder der Zweigstelle und die von ihm/ihr gemäß den Anhängen III und IV ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereit.

Artikel 29

Anträge auf Notifizierung

(1)  
Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.
(2)  
Dem Antrag auf Notifizierung legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des Konformitätsbewertungsmoduls oder der Konformitätsbewertungsmodule und der Funkanlage, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht, sowie — falls vorhanden — eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen von Artikel 26 erfüllt.
(3)  
Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der notifizierenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig zu überwachen, ob sie die Anforderungen von Artikel 26 erfüllt.

Artikel 30

Notifizierungsverfahren

(1)  
Die notifizierenden Behörden dürfen nur Konformitätsbewertungsstellen notifiziern, die den Anforderungen von Artikel 26 genügen.
(2)  
Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird.
(3)  
Eine Notifizierung enthält vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem betreffenden Konformitätsbewertungsmodul oder den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und der betreffenden Funkanlage sowie die einschlägige Bestätigung der Kompetenz.
(4)  
Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 29 Absatz 2, legt die notifizierende Behörde der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Unterlagen, mit denen die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nachgewiesen wird, sowie die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Stelle regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach Artikel 26 genügt.
(5)  
Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach einer Notifizierung, wenn eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung, wenn keine Akkreditierung vorliegt, Einwände erhoben haben.

Nur eine solche Stelle gilt für die Zwecke dieser Richtlinie als notifizierte Stelle.

(6)  
Die notifizierende Behörde meldet der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung.

Artikel 31

Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen

(1)  
Die Kommission weist einer notifizierten Stelle eine Kennnummer zu.

Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.

(2)  
Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Richtlinie notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden.

Die Kommission trägt dafür Sorge, dass das Verzeichnis stets auf dem neuesten Stand gehalten wird.

Artikel 32

Änderungen der Notifizierungen

(1)  
Falls eine notifizierende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die Anforderungen nach Artikel 26 nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, so schränkt sie die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Sie unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich darüber.
(2)  
Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Notifizierung oder bei Einstellung der Tätigkeit der notifizierten Stelle ergreift der notifizierende Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen, damit die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet bzw. für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.

Artikel 33

Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen

(1)  
Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.
(2)  
Der notifizierende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden notifizierten Stelle.
(3)  
Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.
(4)  
Stellt die Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle die Voraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt, erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie den notifizierenden Mitgliedstaat auffordert, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen, einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung, sofern dies nötig ist.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 34

Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Tätigkeit

(1)  
Die notifizierten Stellen führen die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Anhängen III und IV durch.
(2)  
Konformitätsbewertungen werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden. Die Konformitätsbewertungsstellen üben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, des Sektors, in dem es tätig ist, seiner Struktur, des Grades an Komplexität der betreffenden Funkanlagen und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses aus.

Hierbei gehen sie allerdings so streng vor und halten ein solches Schutzniveau ein, wie dies für die Konformität von Funkanlagen mit dieser Richtlinie erforderlich ist.

(3)  
Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 bzw. entsprechende harmonisierte Normen oder technische Spezifikationen nicht erfüllt hat, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine EU-Baumusterprüfbescheinigung oder Zulassung eines Qualitätssicherungssystems aus.
(4)  
Hat eine notifizierte Stelle bereits eine EU-Baumusterprüfbescheinigung oder Zulassung eines Qualitätssicherungssystems ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen nicht mehr erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die EU-Baumusterprüfbescheinigung oder Zulassung eines Qualitätssicherungssystems falls nötig aus oder zieht sie zurück.
(5)  
Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, schränkt die notifizierte Stelle alle betreffenden EG-Baumusterprüfbescheinigungen oder Zulassungen eines Qualitätssicherungssystems ein, setzt sie aus oder zieht sie zurück.

Artikel 35

Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Einspruchsverfahren gegen die Entscheidungen notifizierter Stellen vorgesehen ist.

Artikel 36

Informationspflicht der notifizierten Stellen

(1)  

Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde

a) 

im Einklang mit den Anforderungen der Anhänge III und IV jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer EU-Baumusterprüfbescheinigung oder Zulassung eines Qualitätssicherungssystems,

b) 

alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich oder die Bedingungen der Notifizierung haben,

c) 

jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben,

d) 

auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.

(2)  
Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die nach dieser Richtlinie notifiziert sind und ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten für dieselben Produkte nachgehen, im Einklang mit den Anforderungen der Anhänge III und IV einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.
(3)  
Die notifizierten Stellen unterliegen den Informationspflichten gemäß den Anhängen III und IV.

Artikel 37

Erfahrungsaustausch

Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den für die Notifizierungspolitik zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten.

Artikel 38

Koordinierung der notifizierten Stellen

Die Kommission sorgt dafür, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieser Richtlinie notifizierten Stellen in Form einer sektoralen Gruppe notifizierter Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die von ihnen notifizierten Stellen an der Arbeit dieser Gruppe direkt oder über benannte Bevollmächtigte beteiligen.

KAPITEL V

ÜBERWACHUNG DES UNIONSMARKTES, KONTROLLE DER AUF DEN UNIONSMARKT EINGEFÜHRTEN FUNKANLAGEN UND SCHUTZKLAUSELVERFAHREN DER UNION

Artikel 39

Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Funkanlagen

Artikel 15 Absatz 3 sowie die Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gelten für Funkanlagen.

Artikel 40

▼M2

Verfahren auf nationaler Ebene für die Behandlung von Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht oder die nicht die grundlegenden Anforderungen erfüllen

▼B

(1)  
►M2 Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichend Grund zu der Annahme, dass eine von dieser Richtlinie erfasste Funkanlage die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte gefährdet, die unter diese Richtlinie fallen, oder mindestens einer der anwendbaren grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 nicht entspricht, nehmen sie eine Bewertung der betreffenden Funkanlage nach allen in dieser Richtlinie festgelegten einschlägigen Anforderungen vor. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.

Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der Beurteilung nach Unterabsatz 1 zu dem Ergebnis, dass die Funkanlage die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, so fordern sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen, der Art der Gefahr angemessen vertretbaren Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der Funkanlage mit diesen Anforderungen herzustellen oder die Funkanlage gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen.

Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die entsprechende notifizierte Stelle.

Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt für die in Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen.

(2)  
Gelangen die Marktüberwachungsbehörden zu der Auffassung, dass sich die fehlende Konformität nicht auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt, unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.
(3)  
Der Wirtschaftsakteur stellt sicher, dass sich alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche Funkanlagen erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
(4)  
Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung der Funkanlage auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken oder sie vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

(5)  

Aus den in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung der nicht konformen Funkanlage, die Herkunft der Funkanlage, die Art der mutmaßlich fehlenden Konformität und der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die fehlende Konformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

a) 

fehlende Erfüllung der in Artikel 3 festgelegten einschlägigen grundlegenden Anforderungen durch die Funkanlage oder

b) 

Mängel in den harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung laut Artikel 16 eine Konformitätsvermutung gilt.

(6)  
Die Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die fehlende Konformität der Funkanlage sowie, falls sie der erlassenen nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.
(7)  
Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.
(8)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich der betreffenden Funkanlage — wie etwa die Rücknahme der Funkanlage vom Markt — getroffen werden.

Artikel 41

Schutzklauselverfahren der Union

(1)  
Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 40 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass diese nationale Maßnahme gegen das Unionsrecht verstößt, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftsakteur oder die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie festlegt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist.

Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn diesen und dem betreffenden Wirtschaftsakteur oder den betreffenden Wirtschaftsakteuren unverzüglich mit.

(2)  
Hält sie die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die nicht konforme Funkanlage von ihrem Markt genommen oder zurückgerufen wird, und unterrichten die Kommission darüber. Hält sie die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt, muss der betreffende Mitgliedstaat sie rückgängig machen.
(3)  
Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die fehlende Konformität der Funkanlage auf Mängel der harmonisierten Normen gemäß Artikel 40 Absatz 5 Buchstabe b zurückgeführt, so leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein.

Artikel 42

Gefährdung durch konforme Funkanlagen

(1)  
Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 40 Absatz 1 fest, dass eine Funkanlage eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte, die unter diese Richtlinie fallen, darstellt, obwohl sie die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, so fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffende Funkanlage bei ihrem Inverkehrbringen diese Gefahr nicht mehr aufweist oder dass sie innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, vertretbaren Frist, die er vorschreiben kann, vom Markt genommen oder zurückgerufen wird.
(2)  
Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich seine Korrekturmaßnahmen auf sämtliche betroffenen Funkanlagen erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
(3)  
Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung der betreffenden Funkanlage, ihre Herkunft, ihre Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
(4)  
Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftsakteur bzw. die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der ergriffenen nationalen Maßnahmen vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, ob die nationalen Maßnahmen gerechtfertigt sind, und schlägt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor.

Die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz genannten Prüfverfahren erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 45 Absatz 4 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

(5)  
Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn diesen und dem betreffenden Wirtschaftsakteur oder den betreffenden Wirtschaftsakteuren unverzüglich mit.

Artikel 43

Formal fehlende Konformität

(1)  

Unbeschadet des Artikels 40 fordert ein Mitgliedstaat den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, die betreffende fehlende Konformität zu beseitigen, falls er einen der folgenden Fälle feststellt:

a) 

Die CE-Kennzeichnung wurde unter Missachtung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder von Artikel 20 dieser Richtlinie angebracht.

b) 

Die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht.

c) 

Die Kennnummer der notifizierten Stelle — falls das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang IV angewendet wird — wurde unter Missachtung von Artikel 20 angebracht oder nicht angebracht.

d) 

Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt.

e) 

Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt.

f) 

Die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig.

▼M2

fa) 

Das Piktogramm gemäß Artikel 3a Absatz 2 oder das Etikett gemäß Artikel 10 Absatz 8 wurde nicht ordnungsgemäß erstellt.

fb) 

Das Etikett gemäß Artikel 10 Absatz 8 liegt der betreffenden Funkanlage nicht bei.

fc) 

Das Piktogramm oder das Etikett ist nicht gemäß Artikel 3a Absatz 2 bzw. Artikel 10 Absatz 8 angebracht oder abgebildet.

▼B

g) 

Die in Artikel 10 Absätze 6 oder 7 oder Artikel 12 Absatz 3 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig.

▼M2

h) 

Die in Artikel 10 Absatz 8 genannten Informationen, die in Artikel 10 Absatz 9 genannten Informationen über die EU-Konformitätserklärung oder die in Artikel 10 Absatz 10 genannten Informationen über Nutzungsbeschränkungen liegen der Funkanlage nicht bei.

▼B

i) 

Die Anforderungen bezüglich der Identifizierung der Wirtschaftsakteure gemäß Artikel 15 werden nicht erfüllt.

▼M2

j) 

Die Anforderungen von Artikel 3a Absatz 1 oder Artikel 5 werden nicht erfüllt.

▼B

(2)  
Besteht die fehlende Konformität gemäß Absatz 1 weiter, so trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der betreffenden Funkanlage auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass sie vom Markt genommen oder zurückgerufen wird.

KAPITEL VI

DELEGIERTE RECHTSAKTE, DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE UND DER AUSSCHUSS

Artikel 44

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 11. Juni 2014 übertragen. ►M2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 10 Absatz 8 Unterabsatz 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 27. Dezember 2022 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3)  
►M2 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 3 Absatz 4, Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 8 Unterabsatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

▼M2

(3a)  
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen gemäß den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung ( 2 ) festgelegten Grundsätzen.

▼B

(4)  
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

▼M2

(5)  
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 3 Absatz 4, Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 8 Unterabsatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

▼B

Artikel 45

Ausschussverfahren

(1)  
Die Kommission wird vom Ausschuss für Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten und Marktüberwachung unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(4)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
(5)  
Die Kommission hört den Ausschuss zu allen Angelegenheiten, in denen nach der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 oder nach einem anderen Rechtsakt der Union eine Konsultation von Sachverständigen des Sektors vorgeschrieben ist.

Der Ausschuss kann darüber hinaus im Einklang mit seiner Geschäftsordnung jegliche anderen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie prüfen, die entweder von seinem Vorsitz oder von einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden.

KAPITEL VII

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 46

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Regeln für Sanktionen fest, die bei von Wirtschaftsakteuren begangenen Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften verhängt werden, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. In solchen Regeln können bei schweren Verstößen strafrechtliche Sanktionen vorgesehen sein.

Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 47

Überprüfung und Berichterstattung

(1)  
Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission bis zum 12. Juni 2017 Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie; anschließend ist spätestens alle zwei Jahre ein neuer Bericht vorzulegen. Die Berichte enthalten eine Darstellung der Marktüberwachungstätigkeiten der Mitgliedstaaten und Informationen darüber, ob und in welchem Maß die Anforderungen der Richtlinie, insbesondere die Vorschriften über die Identifizierung von Wirtschaftsakteuren, erfüllt wurden.
(2)  

Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Richtlinie und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber bis zum 12. Juni 2018 und danach alle fünf Jahre Bericht. In dem Bericht werden die Fortschritte bei der Ausarbeitung der einschlägigen Normen sowie etwaige Probleme bei der Anwendung behandelt. In dem Bericht sind auch die Tätigkeiten des Ausschusses für Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten und Marktüberwachung darzulegen und die Fortschritte bei der Schaffung eines offenen, wettbewerbsgeprägten unionsweiten Marktes für Funkanlagen zu bewerten; außerdem ist in dem Bericht zu prüfen, wie der Regelungsrahmen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Funkanlagen weiterentwickelt werden sollte, um

a) 

dafür zu sorgen, dass ein kohärentes System für alle Funkanlagen auf Unionsebene verwirklicht wird,

b) 

die Konvergenz der Sektoren Telekommunikation, audiovisuelle Kommunikation und Informationstechnologie zu ermöglichen,

c) 

eine Harmonisierung der Regulierungsmaßnahmen auf internationaler Ebene zu ermöglichen,

d) 

ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen,

e) 

dafür zu sorgen, dass tragbare Funkanlagen mit Zubehör, insbesondere mit gemeinsamen Ladegeräten, kompatibel sind,

f) 

auf Funkanlagen mit einem integrierten Bildschirm die Anzeige der erforderlichen Informationen auf dem integrierten Bildschirm zu ermöglichen.

▼M2

(3)  
Bis zum 28. Dezember 2026 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Auswirkungen der Möglichkeit zum Erwerb von Funkanlagen ohne Ladenetzteil und -kabel, in dem insbesondere auf die Verbraucherfreundlichkeit, die Verringerung umweltgefährdender Abfälle, Verhaltensänderungen und die Entwicklung der Marktpraktiken eingegangen wird. Diesem Bericht wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Richtlinie beigefügt, mit dem die verbindliche Entbündelung des Verkaufs von Ladenetzteilen und -kabeln vom Verkauf von Funkanlagen eingeführt wird.

▼B

Artikel 48

Übergangsbestimmungen

Die Mitgliedstaaten dürfen bei den unter diese Richtlinie fallenden Aspekten die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von Funkanlagen, die unter diese Richtlinie fallen, mit den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, die vor dem 13. Juni 2016 in Kraft getreten sind, im Einklang stehen und die vor dem 13. Juni 2017 in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern.

Artikel 49

Umsetzung

(1)  
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 12. Juni 2016 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 13. Juni 2016 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2)  
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 50

Aufhebung

Die Richtlinie 1999/5/EG wird mit Wirkung vom 13. Juni 2016 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.

Artikel 51

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 52

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG I

NICHT UNTER DIESE RICHTLINIE FALLENDE ANLAGEN

1. Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne des Artikels 1 Definition 56 der Vollzugsordnung für den Funkdienst im Rahmen der Internationalen Fernmeldeunion verwendet werden, es sei denn, die Anlagen werden auf dem Markt bereitgestellt.

Folgende Gegenstände gelten als nicht auf dem Markt bereitgestellt:

a) 

Bausätze für Funkanlagen, die von Funkamateuren zusammengebaut und für ihre Zwecke verwendet werden;

b) 

Funkanlagen, die von Funkamateuren umgebaut und für ihre Zwecke verwendet werden;

c) 

Geräte, die von einzelnen Funkamateuren im Rahmen des Amateurfunkdienstes zu experimentellen und wissenschaftlichen Zwecken zusammengebaut wurden.

2. Schiffsausrüstung, die von der Richtlinie 96/98/EG ( 3 ) des Rates erfasst wird.

▼M1

3. Die folgende Luftfahrtausrüstung, wenn diese Ausrüstung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) fällt und ausschließlich für die Nutzung in der Luft bestimmt ist:

a) 

Luftfahrzeuge, die keine unbemannten Luftfahrzeuge sind, und die dazugehörigen Motoren, Propeller und Teile und die dazugehörige nicht eingebaute Ausrüstung;

b) 

unbemannte Luftfahrzeuge sowie die dazugehörigen Motoren, Propeller, Teile und die dazugehörige nicht eingebaute Ausrüstung, deren Konstruktion gemäß Artikel 56 Absatz 1 der genannten Verordnung zertifiziert ist und die zum Betrieb ausschließlich auf den durch die Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion zugeteilten Frequenzen für den geschützten Flugbetrieb bestimmt sind.

▼B

4. Kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden.

▼M2




ANHANG Ia

SPEZIFIKATIONEN UND ANGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM LADEN BESTIMMTER KATEGORIEN ODER KLASSEN VON FUNKANLAGEN

Teil I

Spezifikationen für die Ladefunktion

1. Die Anforderungen gemäß den Nummern 2 und 3 dieses Teils gelten für die folgenden Kategorien oder Klassen von Funkanlagen:

2. Soweit sie über eine kabelgebundene Ladefunktion aufladbar sind, müssen die in Nummer 1 dieses Teils genannten Kategorien oder Klassen von Funkanlagen

2.1. 

mit dem USB-Typ-C-Anschluss entsprechend der Norm ►M3 EN IEC 62680-1-3:2022 , Schnittstellen des Universellen Seriellen Busses für Daten und Energie — Teil 1-3: Gemeinsame Bauteile — Festlegung für USB-Typ-C®-Kabel und -Steckverbinder ausgestattet sein und dieser Anschluss muss jederzeit zugänglich und betriebsbereit sein;

2.2. 

mit Kabeln aufladbar sein, die der Norm ►M3 EN IEC 62680-1-3:2022 , Schnittstellen des Universellen Seriellen Busses für Daten und Energie — Teil 1-3: Gemeinsame Bauteile — Festlegung für USB-Typ-C®-Kabel und -Steckverbinder entsprechen.

3. Soweit sie über eine kabelgebundene Ladefunktion mit einer Spannung von mehr als 5 Volt, einer Stromstärke von mehr als 3 Ampere oder einer Leistung von mehr als 15 Watt aufladbar sind, müssen die in Nummer 1 dieses Teils genannten Kategorien oder Klassen von Funkanlagen

3.1. 

mit dem Ladeprotokoll USB Power Delivery entsprechend der Norm ►M3 EN IEC 62680-1-2:2022 , Schnittstellen des Universellen Seriellen Busses für Daten und Energie — Teil 1-2: Gemeinsame Komponenten — Festlegung für die USB-Stromversorgung, ausgestattet sein,

3.2. 

so konzipiert sein, dass bei Ausstattung mit einem zusätzlichen Ladeprotokoll unabhängig vom verwendeten Ladenetzteil die volle Funktionalität des unter Nummer 3.1. genannten Ladeprotokolls USB Power Delivery sichergestellt ist.

Teil II

Angaben zu Spezifikationen für die Ladefunktion und den kompatiblen Ladenetzteilen

Bei Funkanlagen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 fallen, sind nach den Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 8 folgende Informationen anzugeben und unter Umständen zusätzlich durch QR-Codes oder ähnliche elektronische Lösungen bereitzustellen:

a) 

bei Kategorien oder Klassen von Funkanlagen, die den in Teil I genannten Anforderungen unterliegen, eine Beschreibung der Anforderungen an die Stromversorgung der mit dieser Funkanlage verwendbaren kabelgebundenen Ladenetzteile, einschließlich der zum Aufladen der Funkanlage erforderlichen Mindestleistung und der zum Aufladen der Funkanlage bei maximaler Ladegeschwindigkeit erforderlichen Höchstleistung, angegeben in Watt, mit dem folgenden Wortlaut: „Die Leistung des Ladegeräts muss von einer von der Funkanlage benötigten Mindestleistung von [xx] Watt bis zu einer zum Erreichen der maximalen Ladegeschwindigkeit benötigten Höchstleistung von [yy] Watt reichen.“ Die Wattzahl gibt jeweils die von der Funkanlage benötigte Mindestleistung und die von der Funkanlage zum Erreichen der maximalen Ladegeschwindigkeit benötigte Höchstleistung an,

b) 

bei Funkanlagen, die den in Teil I Nummer 3 genannten Anforderungen unterliegen, eine Beschreibung der Spezifikationen für die Ladefunktion der Funkanlage, soweit sie über eine kabelgebundene Ladefunktion mit einer Spannung von mehr als 5 Volt, einer Stromstärke von mehr als 3 Ampere oder einer Leistung von mehr als 15 Watt aufladbar ist, einschließlich der Angabe, dass die Funkanlage das Ladeprotokoll USB Power Delivery unterstützt, mit dem Wortlaut „Schnellladefähig über USB-PD“, und unter Angabe aller anderen unterstützten Ladeprotokolle mit der jeweiligen Bezeichnung in Textform.

Teil III

Piktogramm mit der Information, ob im Lieferumfang der Funkanlage ein Ladenetzteil enthalten ist

1. Das Piktogramm hat folgendes Format:

1.1. 

Wenn im Lieferumfang der Funkanlage ein Ladenetzteil enthalten ist:

image

1.2. 

Wenn im Lieferumfang der Funkanlage kein Ladenetzteil enthalten ist:

image

2. Sofern das Piktogramm erkennbar und verständlich bleibt, sind verschiedene Varianten (z. B. in Bezug auf Farbe, ausgefüllte Darstellung oder Umriss, Linienstärke) zulässig. Wenn das Piktogramm kleiner oder größer dargestellt wird, werden die Größenverhältnisse der Darstellung in Nummer 1 dieses Teils gewahrt. Die Abmessung „a“ in Nummer 1 dieses Teils beträgt auch bei Varianten mindestens 7 mm.

Teil IV

Inhalt und Format des Etiketts

1. Das Etikett hat folgendes Format:

image

2. Anstelle der Buchstaben „XX“ ist der Zahlenwert der zum Aufladen der Funkanlage benötigten Mindestleistung anzugeben, die ein Ladenetzteil zum Laden der Funkanlage liefern muss. Anstelle der Buchstaben „YY“ ist der Zahlenwert der von der Funkanlage zum Erreichen der maximalen Ladegeschwindigkeit benötigten Höchstleistung anzugeben, die ein Ladenetzteil mindestens liefern muss, damit diese maximalen Ladegeschwindigkeit erreicht wird. Die Abkürzung „USB PD“ (USB Power Delivery) ist anzugeben, wenn die Funkanlage dieses Schnellladeprotokoll unterstützt. Das Protokoll „USB PD“ regelt die schnellste Stromzufuhr vom Ladenetzteil zur Funkanlage ohne Verkürzung der Batterielebensdauer.

3. Sofern das Etikett erkennbar und verständlich bleibt, sind verschiedene Varianten (z. B. in Bezug auf Farbe, ausgefüllte Darstellung oder Umriss, Linienstärke) zulässig. Wenn das Etikett kleiner oder größer dargestellt wird, werden die Größenverhältnisse der Darstellung in Nummer 1 dieses Teils gewahrt. Die Abmessung „a“ in Nummer 1 dieses Teils beträgt auch bei Varianten mindestens 7 mm.

▼B




ANHANG II

KONFORMITÄTSBEWERTUNGSMODUL A

INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE

1.

Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 4 dieses Anhangs genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Funkanlagen die grundlegenden Anforderungen von Artikel 3 erfüllen.

2.

Technische Unterlagen

Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen nach Artikel 21.

3.

Herstellung

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Funkanlagen mit den in Nummer 2 dieses Anhangs genannten technischen Unterlagen und mit den einschlägigen, in Artikel 3 aufgeführten grundlegenden Anforderungen gewährleisten.

4.

CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

4.1. Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung im Einklang mit den Artikeln 19 und 20 an jeder einzelnen Funkanlage an, die den geltenden Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.

4.2. Der Hersteller stellt für jeden Funkanlagentyp eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit den technischen Unterlagen für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welche Funkanlage sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

5.

Bevollmächtigter

Die unter Nummer 4 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.




ANHANG III

KONFORMITÄTSBEWERTUNGSMODULE B UND C

EU-BAUMUSTERPRÜFUNG UND KONFORMITÄT MIT DEM BAUMUSTER AUF GRUNDLAGE DER INTERNEN FERTIGUNGSKONTROLLE

Wenn auf diesen Anhang verwiesen wird, folgt das Konformitätsbewertungsverfahren den Modulen B (EU-Baumusterprüfung) und C (Konformität mit dem Baumuster auf Grundlage der internen Fertigungskontrolle) dieses Anhangs.

Modul B

EU-Baumusterprüfung

1.

Bei der EU-Baumusterprüfung handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine notifizierte Stelle den technischen Entwurf einer Funkanlage untersucht und prüft und bescheinigt, dass er die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 erfüllt.

2.

Die EU-Baumusterprüfung wird durch die Bewertung der Angemessenheit des technischen Entwurfs der Funkanlage durch Prüfung der technischen Unterlagen und der zusätzlichen Nachweise nach Nummer 3 ohne Prüfung eines Musters (Baumuster) durchgeführt.

3.

Der Antrag auf EU-Baumusterprüfung ist vom Hersteller bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl einzureichen.

Der Antrag enthält Folgendes:

a) 

den Namen und die Anschrift des Herstellers sowie, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift;

b) 

eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht wurde;

c) 

die technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Konformität der Funkanlage mit den geltenden Anforderungen dieser Richtlinie zu bewerten; sie müssen eine angemessene Risikoanalyse und -bewertung enthalten; in den technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb der Funkanlage zu erfassen, soweit diese für die Bewertung von Belang sind; die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls die in Anhang V aufgeführten Elemente;

d) 

die zusätzlichen Nachweise für eine angemessene Lösung durch den technischen Entwurf. In diesen zusätzlichen Nachweisen müssen alle Unterlagen vermerkt sein, nach denen insbesondere dann vorgegangen worden ist, wenn die einschlägigen harmonisierten Normen nicht oder nicht in vollem Umfang angewandt worden sind; die zusätzlichen Nachweise umfassen erforderlichenfalls die Ergebnisse von Prüfungen, die gemäß anderen einschlägigen technischen Spezifikationen von einem geeigneten Labor des Herstellers oder von einem anderen Prüflabor in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung durchgeführt wurden.

4.

Die notifizierte Stelle prüft die technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, um die Angemessenheit des technischen Entwurfs der Funkanlage zu bewerten.

5.

Die notifizierte Stelle erstellt einen Bewertungsbericht, in dem die gemäß Nummer 4 unternommenen Schritte und ihr Ergebnis verzeichnet sind. Unbeschadet ihrer Pflichten gemäß Nummer 8 veröffentlicht die notifizierte Stelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung des Herstellers.

6.

Entspricht das Baumuster den für die betroffene Funkanlage geltenden Anforderungen dieser Richtlinie, so stellt die notifizierte Stelle dem Hersteller eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der Prüfung, die Aspekte der grundlegenden Anforderungen, auf die sich die Prüfung bezieht, etwaige Bedingungen für ihre Gültigkeit und die für die Identifizierung des bewerteten Baumusters erforderlichen Angaben. Der EU-Baumusterprüfbescheinigung können einer oder mehrere Anhänge beigefügt werden.

Die EU-Baumusterprüfbescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand deren sich die Übereinstimmung der hergestellten Funkanlagen mit dem geprüften Baumuster beurteilen und eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt.

Entspricht das Baumuster nicht den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie, so verweigert die notifizierte Stelle die Ausstellung einer EU-Baumusterprüfbescheinigung und unterrichtet den Antragsteller darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich begründet.

7.

Die notifizierte Stelle hält sich über alle Änderungen des allgemein anerkannten Stands der Technik auf dem Laufenden; deuten diese darauf hin, dass das zugelassene Baumuster nicht mehr den geltenden Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, so entscheidet sie, ob derartige Änderungen weitere Untersuchungen nötig machen. Ist dies der Fall, so setzt die notifizierte Stelle den Hersteller davon in Kenntnis.

Der Hersteller unterrichtet die notifizierte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EU-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen des zugelassenen Baumusters, die die Konformität der Funkanlage mit den grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie oder den Bedingungen für die Gültigkeit dieser Bescheinigung beeinträchtigen können. Derartige Änderungen erfordern eine Zusatzgenehmigung in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EU-Baumusterprüfbescheinigung.

8.

Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierende Behörden über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihren notifizierenden Behörden in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung dieser Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

Jede notifizierte Stelle unterrichtet die übrigen notifizierten Stellen über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und, wenn sie dazu aufgefordert wird, über derartige Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt hat.

Jede notifizierte Stelle unterrichtet die Mitgliedstaaten über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen, die sie ausgestellt hat, und/oder über die Ergänzungen dazu, falls harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vorliegen und nicht oder nicht vollständig angewandt wurden. Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die anderen notifizierten Stellen erhalten auf Verlangen ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder der Ergänzungen dazu. Auf Verlangen erhalten die Mitgliedstaaten und die Kommission ein Exemplar der technischen Unterlagen und die Ergebnisse der von der notifizierten Stelle vorgenommenen Prüfungen. Die notifizierte Stelle bewahrt ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen sowie des technischen Dossiers einschließlich der vom Hersteller eingereichten Unterlagen zehn Jahre ab der Bewertung der Funkanlage oder bis zum Ende der Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung auf.

9.

Der Hersteller hält ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung, ihrer Anhänge und Ergänzungen zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage für die nationalen Behörden bereit.

10.

Der Bevollmächtigte des Herstellers kann den unter Nummer 3 genannten Antrag einreichen und die unter den Nummern 7 und 9 genannten Pflichten erfüllen, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

Modul C

Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle

1.

Die Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, mit dem der Hersteller die unter den Nummern 2 und 3 festgelegten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und erklärt, dass die betreffende Funkanlage dem in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entspricht und die für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.

2.

Herstellung

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit durch den Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Funkanlagen mit dem in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie sichergestellt ist.

3.

CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

3.1. Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung im Einklang mit den Artikeln 19 und 20 an jeder Funkanlage an, die dem in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entspricht und die geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.

3.2. Der Hersteller stellt für jeden Funkanlagentyp eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage für die nationalen Behörden bereit. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welchen Funkanlagentyp sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

4.

Bevollmächtigter

Die unter Nummer 3 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.




ANHANG IV

KONFORMITÄTSBEWERTUNGSMODUL H

KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE EINER UMFASSENDEN QUALITÄTSSICHERUNG

1.

Bei der Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffende Funkanlage den für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie genügt.

2.

Herstellung

Der Hersteller betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwicklung, Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Funkanlage nach Nummer 3; er unterliegt der Überwachung nach Nummer 4.

3.

Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Hersteller beantragt bei einer notifizierten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Funkanlagen.

Der Antrag enthält Folgendes:

a) 

den Namen und die Anschrift des Herstellers sowie, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift;

b) 

die technischen Unterlagen für ein Baumuster der zu fertigenden Funkanlagen; die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls die in Anhang V aufgeführten Elemente;

c) 

die Unterlagen zum Qualitätssicherungssystem und

d) 

eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist.

3.2. Das Qualitätssicherungssystem gewährleistet die Übereinstimmung der Funkanlagen mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie.

Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und geordnet in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Mit diesen Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem muss sichergestellt werden, dass die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

a) 

Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in Bezug auf die Qualität der Entwürfe und Produkte;

b) 

technische Konstruktionsspezifikationen, einschließlich der angewandten Normen, sowie — wenn die einschlägigen harmonisierten Normen nicht in vollem Umfang angewandt werden — die Mittel, mit denen gewährleistet werden soll, dass die für Funkanlagen geltenden grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt werden;

c) 

Verfahren für die Kontrolle und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Maßnahmen, die bei dem Entwurf von Funkanlagen des erfassten Baumusters angewendet werden;

d) 

entsprechende Fertigungs-, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungsverfahren, angewandte Verfahren und systematische Maßnahmen;

e) 

vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit;

f) 

die qualitätsbezogenen Unterlagen, wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation des Personals usw.;

g) 

Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Entwurfs- und Produktqualität sowie die konkrete Funktionsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können.

3.3. Die notifizierte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es den Anforderungen nach Nummer 3.2 genügt.

Bei den Bestandteilen des Qualitätssicherungssystems, die die entsprechenden Spezifikationen der einschlägigen harmonisierten Norm erfüllen, geht sie von einer Konformität mit diesen Anforderungen aus.

Zusätzlich zur Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen verfügt mindestens ein Mitglied des Auditteams über Erfahrung mit der Bewertung auf dem entsprechenden Gebiet im Bereich Funkanlagen und der betreffenden Funkanlagentechnologie sowie über Kenntnis der geltenden Anforderungen dieser Richtlinie. Das Audit umfasst auch einen Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten des Herstellers. Das Auditteam überprüft die unter Nummer 3.1 Buchstabe b genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass der Hersteller in der Lage ist, die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit die Konformität der Funkanlage mit diesen Anforderungen gewährleistet ist.

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter wird von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und die Entscheidung mit ihrer Begründung.

3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

3.5. Der Hersteller unterrichtet die notifizierte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems.

Die notifizierte Stelle beurteilt die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch die unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie gibt dem Hersteller ihre Entscheidung bekannt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und die Entscheidung mit ihrer Begründung.

4.

Überwachung unter der Verantwortung der notifizierten Stelle

4.1. Durch die Überwachung soll sichergestellt werden, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2. Der Hersteller gewährt der notifizierten Stelle für die Bewertung Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere

a) 

die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,

b) 

die vom Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen, Prüfungen usw.,

c) 

die vom Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation des Personals usw.

4.3. Die notifizierte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen entsprechenden Prüfbericht.

4.4. Darüber hinaus kann die notifizierte Stelle beim Hersteller unangemeldete Besichtigungen durchführen. Während dieser Besichtigungen kann die notifizierte Stelle erforderlichenfalls Prüfungen von Funkanlagen durchführen oder durchführen lassen, um sich vom ordnungsgemäßen Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überzeugen. Die notifizierte Stelle übergibt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht.

5.

CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

5.1. Der Hersteller bringt das CE-Kennzeichen im Einklang mit den Artikeln 19 und 20 und, unter der Verantwortung der notifizierten Stelle gemäß Nummer 3.1, deren Kennnummer an jeder Funkanlage an, die die geltenden Anforderungen gemäß Artikel 3 erfüllt.

5.2. Der Hersteller stellt für jedes Baumuster für Funkanlagen eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage für die nationalen Behörden bereit. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Baumuster für Funkanlagen sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

6.

Der Hersteller hält für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage folgende Unterlagen für die nationalen Behörden zur Verfügung:

a) 

die technischen Unterlagen gemäß Nummer 3.1,

b) 

die Unterlagen zu dem Qualitätssicherungssystem nach Nummer 3.1,

c) 

die Änderung gemäß Nummer 3.5 in ihrer genehmigten Form,

d) 

die Entscheidungen und Berichte der notifizierten Stelle gemäß den Nummern 3.5, 4.3 und 4.4.

7.

Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierenden Behörden über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihnen in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder zurückgenommen hat, und auf Verlangen über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie erteilt hat.

8.

Bevollmächtigter

Die unter den Nummern 3.1, 3.5, 5 und 6 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.




ANHANG V

INHALT DER TECHNISCHEN UNTERLAGEN

Die technischen Unterlagen enthalten, falls vorhanden, zumindest folgende Elemente:

a) 

eine allgemeine Beschreibung der Funkanlage einschließlich

i) 

Fotografien oder Illustrationen, aus denen äußere Merkmale, Kennzeichnungen und innerer Aufbau hervorgehen,

ii) 

Software- oder Firmwareversionen, durch die die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen beeinflusst wird,

iii) 

Nutzerinformationen und Installationsanweisungen;

b) 

Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen und ähnlichen maßgeblichen Elementen;

c) 

die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie des Betriebs der Funkanlage erforderlich sind;

d) 

eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewendet worden sind, und, wenn diese harmonisierten Normen nicht angewendet wurden, eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 entsprochen wurde, einschließlich einer Aufstellung, welche anderen einschlägigen technischen Spezifikationen angewendet wurden; wurden harmonisierte Normen nur in Teilen angewendet, so ist in den technischen Unterlagen anzugeben, welche Teile angewendet wurden;

e) 

ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung;

f) 

ein Exemplar der von der beteiligten notifizierten Stelle ausgestellten EU-Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Anhänge, falls das Konformitätsbewertungsmodul in Anhang III angewandt wurde;

g) 

die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen und ähnliche maßgebliche Elemente;

h) 

Prüfberichte;

i) 

eine Erklärung, ob die Anforderung nach Artikel 10 Absatz 2 erfüllt ist, und eine Erklärung, ob auf der Verpackung die Angaben nach Artikel 10 Absatz 10 gemacht wurden.




ANHANG VI

EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG (Nr. XXX) ( 5 )

1. Funkanlage (Produkt-, Typen-, Chargen- oder Seriennummer):

2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten:

3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller.

4. Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung der Funkanlage zwecks Rückverfolgbarkeit; sie kann erforderlichenfalls eine hinreichend deutliche farbige Abbildung enthalten, auf der die Funkanlage erkennbar ist):

5. Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union:

Richtlinie 2014/53/EU
gegebenenfalls weitere Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union

6. Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der anderen technischen Spezifikationen, bezüglich derer die Konformität erklärt wird: Dabei müssen die jeweilige Kennnummer, die angewandte Fassung und gegebenenfalls das Ausgabedatum angegeben werden:

7. Falls zutreffend — Die notifizierte Stelle … (Name, Kennnummer) hat … (Beschreibung ihrer Mitwirkung) … und folgende EU-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt:

8. Falls vorhanden — Beschreibung des Zubehörs und der Bestandteile einschließlich Software, die den bestimmungsgemäßen Betrieb der Funkanlage ermöglichen und von der EU-Konformitätserklärung erfasst werden:

9. Zusatzangaben

Unterzeichnet für und im Namen von: …
(Ort und Datum der Ausstellung):
(Name, Funktion) (Unterschrift):




ANHANG VII

VEREINFACHTE EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG

Die vereinfachte EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 10 Absatz 9 hat folgenden Wortlaut:

Hiermit erklärt [Name des Herstellers], dass der Funkanlagentyp [Bezeichnung] der Richtlinie 2014/53/EU entspricht.
Der vollständige Text der EU-Konformitätserklärung ist unter der folgenden Internetadresse verfügbar:




ANHANG VIII

ENTSPRECHUNGSTABELLE



Richtlinie 1999/5/EG

Diese Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3 Absätze 1 und 2

Artikel 3 Absätze 1 und 2

Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 15a

Artikel 3 Absatz 3 mit Ausnahme von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe i und Artikel 44

Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 13 bis 15

Artikel 8 und 45

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 16

Artikel 15 Absätze 2 und 3

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 10 Absätze 8, 9 und 10

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 7 Absätze 1 und 2

Artikel 7

Artikel 7 Absätze 3, 4 und 5

Artikel 8 Absätze 1 und 2

Artikel 9

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 9

Artikel 39 bis 43

Artikel 10

Artikel 17

Artikel 11

Artikel 22 bis 38

Artikel 12

Artikel 19 und 20, Artikel 10 Absätze 6 und 7

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 47

Artikel 18

Artikel 48

Artikel 19

Artikel 49

Artikel 20

Artikel 50

Artikel 21

Artikel 51

Artikel 22

Artikel 52

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang IV

Anhang III

Anhang V

Anhang IV

Anhang VI

Artikel 26

Anhang VII Nummern 1 bis 4

Artikel 19 und 20

Anhang VII Nummer 5

Artikel 10 Absatz 10




ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass Ausschüsse nur dann als "Komitologieausschüsse" im Sinne von Anhang I der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission betrachtet werden können, wenn und soweit in den Sitzungen dieser Ausschüsse Durchführungsrechtsakte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erörtert werden. So fallen die Sitzungen von Ausschüssen in den Geltungsbereich von Ziffer 15 der Rahmenvereinbarung, wenn und soweit andere Themen erörtert werden.



( 1 ) Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).

( 2 )  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

( 3 ) Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25).

( 4 ) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).

( 5 ) Der Hersteller kann auf freiwilliger Basis der EU-Konformitätserklärung eine Nummer zuteilen.

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