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Was sind sog. wichtige Unternehmen und sog. besonders wichtige Unternehmen?


(@Anonym)
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Aus § 28 BSIG-Regierungsentwurf vom 22.07.2024 ergibt sich, was sog. wichtige Unternehmen und sog. besonders wichtige Unternehmen sind. Bitte beachten Sie, dass sich bis zum finalen Gesetz noch Änderungen ergeben können. 

  1. § 28 Abs. 1 BSIG-Regierungsentwurf lautet: 
  1. „(1) Als besonders wichtige Einrichtung gelten a) mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen oder  
  1. b) einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro aufweisen, a) mindestens 250 Mitarbeiter beschäftigen oder  
  1. Betreiber kritischer Anlagen, 
  2. qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, Top Level Domain Name Registries oder DNS-Diensteanbieter, 
  3. Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die 
  4. sonstige natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organi-sationseinheiten einer Gebietskörperschaft, die anderen natürlichen oder juristischen Personen entgeltlich Waren oder Dienstleistungen anbieten, die einer der in Anlage 1 bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen sind und die
  1. b) einen Jahresumsatz von über 50 Millionen Euro und zudem eine Jahresbilanzsumme von über 43 Millionen Euro aufweisen.  

Davon ausgenommen sind Einrichtungen der Bundesverwaltung, sofern sie nicht gleichzeitig Betreiber kritischer Anlagen sind.“ 

  • 28 Abs. 2 BSIG-Regierungsentwurf lautet:

„(2) Als wichtige Einrichtungen gelten  

  1. Vertrauensdiensteanbieter, 
  2. Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die 
  3. natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten einer Gebietskörperschaft, die anderen natürlichen oder juristischen Personen entgeltlich Waren oder Dienstleistungen anbietet, die einer der in Anlagen 1 und 2 be-stimmten Einrichtungsarten zuzuordnen sind und die 

Davon ausgenommen sind besonders wichtige Einrichtungen und Einrichtungen der Bundesverwaltung.“ 

Entscheidend ist damit die Tätigkeit oder die Größe des Unternehmens. 


   
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