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Was ist die NIS-Richtlinie?


(@Anonym)
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Die NIS-2-Richtlinie heißt vollständig: RICHTLINIE (EU) 2022/2555 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie). 

Sie finden Sie unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022L2555 (Linkt mit Stand vom 24.08.2024) 

Wie der Namen schon sagt, ging der NIS-2-Richtlinie eine NIS-Richtlinie voraus. Ziel dieser war der unionsweite Aufbau von Cybersicherheitskapazitäten, die Eindämmung von Bedrohungen für Netz- und Informationssysteme, die zur Erbringung wesentlicher Dienste in Schlüsselsektoren verwendet werden, und die Sicherstellung der Kontinuität solcher Dienste bei Vorfällen, um so zur Sicherheit der Union und zum reibungslosen Funktionieren ihrer Wirtschaft und Gesellschaft beizutragen. 

Die EU hat jedoch festgestellt – wie sie in Erwägungsgrund 4 der NIS-Richtlinie wörtlich ausführt -, dass die Mitgliedstaaten die Richtlinie sehr unterschiedlich umsetzten, unter anderem in Bezug auf ihren Anwendungsbereich, dessen Abgrenzung weitgehend im Ermessen der Mitgliedstaaten lag. In der Richtlinie (EU) 2016/1148 wurde den Mitgliedstaaten auch ein sehr großer Ermessensspielraum bei der Umsetzung der in der Richtlinie festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Sicherheit und die Meldung von Sicherheitsvorfällen eingeräumt. Diese Verpflichtungen wurden daher auf nationaler Ebene auf sehr unterschiedliche Weise umgesetzt. Ähnliche Unterschiede gibt es bei der Umsetzung der in der Richtlinie (EU) 2016/1148 enthaltenen Bestimmungen zu Aufsicht und Durchsetzung. 

Ziel der NIS-2-Richtlinie ist – – wie in Erwägungsgrund 5 der NIS-Richtlinie wörtlich ausführt -, diese großen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen, indem insbesondere Mindestvorschriften für einen funktionierenden und koordinierten Rechtsrahmen festgelegt werden, Mechanismen für die wirksame Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten vorgesehen werden, die Liste der Sektoren und Tätigkeiten, die Pflichten im Hinblick auf die Cybersicherheit unterliegen, aktualisiert wird und wirksame Abhilfemaßnahmen und Durchsetzungsmaßnahmen, die für die wirksame Durchsetzung dieser Verpflichtungen von entscheidender Bedeutung sind, eingeführt werden. 

Kurz: Die NIS-2-Richtlinie verfolgt weiterhin diese Ziele. Sie erweitert aber erheblich den Kreis der Adressaten und ist inhaltlich konkreter als die NIS-1-Richtlinie.


   
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