Was ist ein Vertrauensdiensteanbieter im Sinne des BSIG?
Hallo, was ist ein Vertrauensdiensteanbieter im Sinne des BSIG?
Der Begriff erschließt sich durch eine Reihe von Verweisungen auf Definitionen:
Ein „qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter“ ist nach § 2 Nr. 34 BSIG-Regierungsentwurf „ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter nach Artikel 3 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014“. Ein „Qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter“ ist nachArt. 3 Nr. 20 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-Verordnung) „ein Vertrauensdiensteanbieter, der einen oder mehrere qualifizierte Vertrauensdienste erbringt und dem von der Aufsichtsstelle der Status eines qualifizierten Anbieters verliehen wurde.
Ein „Vertrauensdiensteanbieter“ ist nach § 2 Nr. 44 BSIG-Regierungsentwurf „ein Vertrauensdiensteanbieter nach Artikel 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014“. „Vertrauensdiensteanbieter“ im Sinne des Art. 3 Nr. 19 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-Verordnung) ist „eine natürliche oder juristische Person, die einen oder mehrere Vertrauensdienste als qualifizierter oder nichtqualifizierter Vertrauensdiensteanbieter erbringt“.
Zum Verständnis der Regelungen müssen Sie sich diese Verweisketten bewusst machen. Eine „Abkürzung“ gibt es nicht. Bei der NIS-2-Richtlinie ebenso wie bei den anderen Digitalrechtsakten der EU ist es von entscheidender Bedeutung nicht konkret zutreffende Definition zu suchen und zu verwenden, aber nicht nur eine „auf den ersten Blick“ passende.
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