Was ein Vertrauensdiensteanbieter im Sinne des BSIG?
Ein „qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter“ nach § 2 Nr. 34 BSIG-Regierungsentwurf „ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter nach Artikel 3 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014“. Ein „Qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter“ ist Art. 3 Nr. 20 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-Verordnung) „ein Vertrauensdiensteanbieter, der einen oder mehrere qualifizierte Vertrauensdienste erbringt und dem von der Aufsichtsstelle der Status eines qualifizierten Anbieters verliehen wurde.
„Vertrauensdiensteanbieter“ ist nach § 2 Nr. 44 BSIG-Regierungsentwurf „ein Vertrauensdiensteanbieter nach Artikel 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014“. „Vertrauensdiensteanbieter“ ist nach Art. 3 Nr. 19 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-Verordnung) „eine natürliche oder juristische Person, die einen oder mehrere Vertrauensdienste als qualifizierter oder nichtqualifizierter Vertrauensdiensteanbieter erbringt“.
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