Welche Fristen gibt es?

Nach der Verabschiedung durch EU-Parlament und EU-Rat wird die Verordnung im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt 20 Tage später in Kraft. Bestimmte Anforderungen unterliegen Übergansbestimmungen:

  • 20 Tage nach Veröffentlichung: In Kraft treten.
  • 12 Monate: Artikel 11 gilt – Meldepflichten der Hersteller.
  • 12 Monate: Delegierter Rechtsakt für die Definition der Produktkategorien.
  • 18 Monate nach in Kraft treten: Konformitätsbewertungsstellen nehmen ihre Arbeit auf.
  • 21 Monate nach in Kraft treten: Hersteller von vernetzten Produkten unterliegen nun den Meldepflichten für Schwachstellen und Vorfälle.
  • 24 Monate: CRA gilt ab hier.
  • 36 Monate nach in Kraft treten: Alle Anforderungen gelten.
  • 36 Monate: Bewertung und Überprüfung durch die Kommission.
  • 42 Monate nach in Kraft treten: EU-Baumusterprüfbescheinigungen und Zulassungen, die in Bezug auf Cybersicherheitsanforderungen erteilt wurden, bleiben bis maximal diesem Zeitpunkt gültig.

20 Tage nach Veröffentlichung

In Kraft treten

12 Monate

Artikel 11 gilt – Meldepflichten der Hersteller

Delegierter Rechtsakt für die Definition der Produktkategorien

18 Monate nach in Kraft treten

Konformitätsbewertungsstellen nehmen ihre Arbeit auf

21 Monate nach in Kraft treten

Hersteller von vernetzten Produkten unterliegen nun den Meldepflichten für Schwachstellen und Vorfälle

24 Monate

CRA gilt ab hier

36 Monate nach in Kraft treten

Alle Anforderungen gelten

Bewertung und Überprüfung durch die Kommission

42 Monate nach in Kraft treten

EU-Baumusterprüfbescheinigungen und Zulassungen, die in Bezug auf Cybersicherheitsanforderungen erteilt wurden, bleiben bis maximal diesem Zeitpunkt gültig

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